| Pfarramt Rohr: | Pastorin Carola Beck, Linde 2, 98530 Rohr |
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| Tel. 036844 / 40362, |
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| E-Mail: pfarramt.rohr@posteo.de |
Von Gottes Güte kommt es, dass wir noch leben. Sein Erbarmen ist noch nicht zu Ende, seine Liebe ist jeden Morgen neu und seine Treue unfassbar groß. (Klagelieder 3,22-23, Die gute Nachricht Bibel)
| Veranstaltungen in Dillstädt | |
| Sonntag, 13.10.24, 13:30 Uhr | Gottesdienst |
| Dienstag, 15.10.24, 15:00 Uhr | Erzählkaffee im „Distelhof“ |
| Sonntag, 27.10.24, 13:30 Uhr | Gottesdienst |
| Veranstaltungen in Kühndorf | |
| Sonntag, 06.10.24, 11:00 Uhr | Gottesdienst |
| Freitag, 11.10.24, 18:00 Uhr | „Gottesdienst anders“ in der Winterkirche |
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| mit anschl. Beisammensein |
| Mittwoch, 16.10.24, 15:00 Uhr | Erzählkaffee im „Schwan“ |
| Sonntag, 20.10.24, 11:00 Uhr | Gottesdienst |
| Sonntag, 27.10.24, 10:30 Uhr | Gottesdienst mit dem Johanniterorden |
| Veranstaltungen in Rohr | |
| Sonntag, 06.10.24, 09:30 Uhr | Gottesdienst |
| Dienstag, 08.10.24,15:00 Uhr | Erzählkaffee i.d. alten Schule |
| Mittwoch, 09.10.24, 15:00 Uhr | Kassentag i.d. alten Schule bis 17:00 Uhr |
| Sonntag, 13.10.24, 10:00 Uhr | Kirmes-Gottesdienst |
| Sonntag, 20.10.24, 09:30 Uhr | Gottesdienst |
| Sonntag, 27.10.24, 09:30 Uhr | Gottesdienst |
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Kühndorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 10.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
(1) Für den Friedhof in Kühndorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 15 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife
| 1. | Grabberechtigungsgebühren |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan für die gesamte Ruhezeit der Erstbelegung: |
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| 1.1. | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1. | Erdgrabstätten für die Dauer von 20 Jahren: |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte (1 Sarg) | 1.700,00 € |
| 1.1.1.2. | Erdwahlgrabstätte (1 Sarg) für Kinder bis 2 Jahre | 880,00 € |
| 1.1.1.3. | Erdwahlgrabstätte (1 Sarg) für Kinder von 2 bis 12 Jahren | 1.320,00 € |
| 1.2. | Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte für die Dauer von 15 Jahren: |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte für 3 Urnen | 765,00 € |
| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen friedhofsgepflegt (einschließlich Pflege durch den Friedhofsträger und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit) | 840,00 € |
| 1.3. | Urnengemeinschaftsgrabstätte |
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| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger Zuzüglich der Kosten für die Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet. | 360,00 € |
| 2. | Verlängerungen |
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| Bei Bestattungen auf einer Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht und zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich ist, ebenso wie bei sonstigen Verlängerungen eines Rechtes an einer Grabstätte werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: |
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| 2.1. | Erdwahlgrabstätten (1 Sarg) | 85,00 € |
| 2.2. | Erdwahlgrabstätte (1 Sarg) für Kinder bis 2 Jahre | 44,00 € |
| 2.3. | Erdwahlgrabstätte (1 Sarg) für Kinder von 2 bis 12 Jahren | 66,00 € |
| 2.4. | Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung für 3 Urnen | 51,00 € |
| 2.5. | Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung für 2 Urnen friedhofsgepflegt | 56,00 € |
| 2.6. | Urnengemeinschaftsanlage: Keine Verlängerung möglich |
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| 3. | Friedhofsunterhaltungsgebühr |
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| Es werden keine weiteren Unterhaltungsgebühren erhoben, da die entstehenden Kosten in der Grabnutzugsgebühr enthalten sind. |
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| 4. | Leistungen bei Trauerfeiern |
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| Gebühren für Leistungen bei Trauerfeiern werden in einer gesonderten Gebührenordnung aus Anlass einer Kasualie geregelt. |
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| 5. | Grabmale, Grabstätteninventar und Einfassungen |
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| 5.1. | Zustimmung zur Veränderung von Grabmalen, Grabstätteninventar und Einfassungen | 10,00 € |
| 5.2. | Sonderregelungen |
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| 5.2.1. | Beräumung und Entsorgung von Grabmalen, Grabstätteninventar und ggf. von Einfassungen sowie den tragenden Fundamenten, gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 6 Satz 6 FriedhG, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Beräumungspflicht nicht nachkommt | 200,00 € |
| 5.2.2. | Für Grabmale nach Tarifstelle 1.2.1.2 sind die Kosten für die Beräumung und Entsorgung der Grabmale durch den Friedhofsträger bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten. |
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| 5.2.3. | Beräumung und Entsorgung von Grabmalen bzw. Grabstätteninventar, gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 und § 40 Abs. 6 Satz 6 FriedhG, wenn Grabmale oder Grabstätteninventar ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert worden sind oder wenn Grabmale oder Grabstätteninventar nicht verkehrssicher sind | 200,00 € |
| 6. | Aus- oder Umbettung einer Urne |
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| Genehmigung einer Aus- oder Umbettung einer Urne | 10,00 € |
| 7. | Einzelleistungen |
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| 7.1. | Zulassung auf Antrag von Gewerbetreibenden je Friedhofsträger, soweit kein Selbstvorbehalt des Friedhofsträgers oder die Zulassungsfreiheit nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen vorliegt |
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| 7.1.1. | Die erstmalige schriftliche Bestätigung der Zulassung ist kostenfrei. Jede weitere schriftliche Bestätigung der Zulassung | 20,00 € |
| 7.1.2. | Schriftliche Ablehnung oder Widerruf einer Zulassung | 20,00 € |
| 7.1.3. | Schriftliche Untersagung der gewerblichen Tätigkeit | 20,00 € |
| 7.2. | Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht | 10,00 € |
| 7.3. | Erteilung einer Fotografiererlaubnis | 10,00 € |
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 24.06.2010 / 04.08.2010. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Evang. Kirchengemeinde Kühndorf
Kühndorf, den 10.07.2024
gez. R. Kania
Vorsitzende/r oder Stellv.
Vorsitzende/r des — (Dienstsiegel)
Gemeindekirchenrates
gez. D. Mörstedt
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Weitere Informationen zum Friedhof Kühndorf
In seiner Sitzung vom 10.07.2024 hat der Gemeindekirchenrat Kühndorf folgende Beschlüsse gefasst:
| - | Die Friedhofsordnung vom 16.09.2009 / 17.09.2009 wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) für den Friedhof in Kühndorf unmittelbar. |
| - | Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. |
| - | Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr möglich. Sie ist mindestens 3 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. |
| - | Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen. Dies gilt nicht für friedhofsgepflegte Gräber. |