Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Auf der Grundlage des § 3 setzt die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
Die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf — 345 v. H.
b. für unbebaute Grundstücke gemäß
§ 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf — 565 v. H.
c. für bebaute Grundstücke gemäß
§ 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf — 565 v. H.
d. für bebaute Grundstücke gemäß
§ 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf — 917 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 23.03.2023 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.