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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben über die Festsetzung der differenzierten Hebesätze der Grundsteuer sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 25.03.2025

Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Auf der Grundlage des § 3 setzt die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

§ 3

Hebesätze ab dem Jahr 2025

Die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

1. für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  345 v. H.

b. für unbebaute Grundstücke gemäß

§ 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf  —  565 v. H.

c. für bebaute Grundstücke gemäß

§ 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf  —  565 v. H.

d. für bebaute Grundstücke gemäß

§ 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf  —  917 v. H.

2. für die Gewerbesteuer auf  —  380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 23.03.2023 außer Kraft.

Waldfischbach-Burgalben, 25.03.2025
gez. (Michael Oestreicher), Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldfischbach-Burgalben, den 03.04.2025
gez. (Felix Leidecker), Bürgermeister