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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil
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Satzung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben

Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 BS 610-10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben in der Sitzung am 05.02.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

(1) Die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in ihrer Verbandsgemeinde als öffentlich-rechtliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die von der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben zur Unterbringung von Obdachlosen jeweils bestimmten Unterkünfte. Neben der Unterbringung von Obdachlosen dienen die Unterkünfte ebenfalls der Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlinge.

(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

§ 2

Benutzungsverhältnis

Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Größe und Lage oder auf Verbleib in bestimmten Räumlichkeiten besteht nicht.

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag der Beziehung der Unterkunft durch den Nutzer.

Voraussetzung des Bezuges ist eine entsprechende Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet:

a)

durch Ablauf der in der Einweisungsverfügung bestimmten Frist,

b)

durch schriftliche Verfügung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben mit Datumsbenennung,

c)

durch freiwillige Aufgabe der Unterkunft durch den Nutzer,

d)

durch Nichtbezug der zugewiesenen Unterkunft innerhalb von 7 Werktagen, oder

e)

durch das Ableben des Nutzers.

(3) Eine den Zeitraum von 2 Wochen übersteigende Abwesenheit des Nutzers ist der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen. Falls keine Benachrichtigung erfolgt, ist nach dem Ablauf von 3 Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde und das Nutzungsverhältnis von Seiten des Nutzers freiwillig beendet wurde.

(4) Die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aus sachlichen Gründen innerhalb der Unterkünfte Umsetzungen vornehmen oder das Benutzungsverhältnis durch Widerruf beenden.

§ 4

Nutzung der überlassenen Räume

(1) Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Begründete Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben.

(2) Jegliche Veränderungen an der baulichen Substanz der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben vorgenommen werden. Die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten des Nutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

(3) Dem Nutzer ist es grundsätzlich untersagt, eigenes Mobiliar oder sonstige Gegenstände in die Unterkunft zu verbringen. Für die Dauer der Unterbringung hat er für eine anderweitige Möglichkeit der Unterstellung zu sorgen.

(4) Die eigenmächtige Anfertigung von Zweitschlüsseln sowie der Austausch von Schlössern und Schließzylindern ist strengstens untersagt.

(5) Bei Verlust eines durch die Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben dem Nutzer ausgehändigten Schlüssels zur Benutzung der Unterkunft haftet der Nutzer in voller Höhe der Ersatzbeschaffung eines neuen Exemplars.

§ 5

Pflichten des Nutzers

Der Nutzer ist verpflichtet:

(a) den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen;

(b) die Obdachlosenbehörde der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben als zuständige Stelle unverzüglich über Schäden am Äußeren und Innern der Räumlichkeiten sowie den technischen Einrichtungen zu unterrichten;

(c) die von der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für die Unterkünfte erlassene Nutzungsordnung einzuhalten;

(d) bei einer Abwesenheit von über zwei Wochen hinaus die zuständige Stelle innerhalb von 3 Tagen vor Beginn der Abwesenheit schriftlich zu benachrichtigen;

(e) die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingte Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde.

(f) die Vorschriften der Mülltrennung zu beachten und zu befolgen.

Kommt der Nutzer diesen Pflichten nicht nach und/oder entstehen dadurch rechtserhebliche Nachteile, so können die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben auf Kosten des bisherigen Nutzers durchgeführt werden.

§ 6

Verbote

(1) Es ist dem Nutzer untersagt, nicht eingewiesene Personen in der Unterkunft übernachten zu lassen.

(2) Die Aufnahme und Haltung von Tieren, gleich welcher Art und Rasse, ist untersagt.

(3) Es ist verboten ein Gewerbe in der Unterkunft auszuüben.

(4) Das Abstellen von zugelassenen oder nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw. sonstiger sperriger Gegenstände außerhalb der ausgewiesenen und zur Verfügung gestellten Stellplätze ist untersagt.

(5) Es ist verboten die Außenanlagen wie Garten und Garagen zu benutzen.

(6) Die Nutzung des Kellers sowie des Speichers ist untersagt.

(7) Es ist verboten bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück zu errichten.

(8) Das Lagern von Sperrmüll oder sonstigem Abfall ist verboten, die vorgegebene Mülltrennung ist stets zu beachten

(9) Weiterhin untersagt ist

a.

Kleider, Möbel und sonstige Gegenstände in den Treppenhäusern und Hausfluren wegen Brandgefahr und Versperrung der Fluchtwege abzustellen und zu lagern;

b.

sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abzustellen.

c.

Angebrachte Rauchmelder zu entfernen

§ 7

Betreten der Unterkunft

Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben sind berechtigt, die Unterkünfte nach formloser Ankündigung werktags zwischen 7 und 19 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Hierzu hält die zuständige Stelle Eingangsschlüssel der Unterkünfte bereit.

§ 8

Weisungsrecht, Hausverbot

(1) Die zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben sind befugt, dem Nutzer der Unterkünfte sowie dessen Besucher/n Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen der Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben oder gegen Bestimmungen der Nutzungsordnung kann seitens der zuständigen Bediensteten ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 9

Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Instandhaltung der angemieteten Räumlichkeiten oder Hausgrundstücken obliegt dem jeweiligen Vermieter oder der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben.

(2) Der Nutzer hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, Müllentsorgung, ausreichende Belüftung und Beheizung sowie den ausreichenden Schutz vor Frost zu sorgen.

(3) Der Nutzer ist nicht berechtigt, aufgetretene Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben oder des Vermieters beseitigen zu lassen.

§ 10

Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Unterkunft und sämtliche überlassene Nebenräume vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Sämtliche Schlüssel - auch eventuell widerrechtlich angefertigte - sind den Beauftragten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben spätestens am Tag nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses auszuhändigen.

(2) Wird die Unterkunft des Nutzers nicht geräumt, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 61 ff Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden.

§ 11

Haftung

(1) Der Nutzer haftet gegenüber der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für alle Schäden und Kosten, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Er haftet auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, insb. Personen gem. § 5 Abs. 1, haftet der in die Unterkunft eingewiesene Nutzer.

(2) Schäden und Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben auf Kosten des Nutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(3) Die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben haftet gegenüber dem Nutzer nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(4) Dem Nutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben (Straßenreinigungssatzung).

(5) Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben keine Haftung.

§ 12

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Nutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räumlichkeiten werden Nutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer als Obdachloser in einer der verbandsgemeindlichen Obdachlosenunterkünfte untergebracht ist.

§ 13

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren gem. § 12 Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beiliegenden Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach den genutzten Schlafplätzen sowie der Dauer der Nutzung.

(3) Die Nutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Bei Erhebung nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung ein Dreißigstel der monatlichen Nutzungsgebühr zugrunde gelegt.

§ 14

Entstehung, Bemessung und Fälligkeit

(1) Die Monatsgebühr entsteht zum 1. eines jeden Monats, in dem in die Unterkünfte eingewiesen wird; die Tagesgebühr entsteht mit Beginn des Tages der Einweisung.

(2) Wird die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht eine anteilige Gebührenschuld (§ 13 Abs. 3) mit dem Tage des Einzuges in die Unterkunft für den Rest des 1. Monats; entsprechendes gilt bei Auszug im Laufe des Monats aus der Unterkunft.

(3) Die Nutzungsgebühr wird durch Einweisungs- oder Umsetzungsverfügung erhoben. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig, die Monatsgebühr wird für den 1. Monat erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 1. eines jeden Folgemonats fällig.

(4) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet den Nutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Nutzungsgebühr.

(5) Werden die Schlüssel der Unterkunft den Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben später als zu dem in §11 Abs. 1 S. 2 genannten Zeitpunkt übergeben, aus Gründen die der Nutzer zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen des Verbotes in § 4 Abs. 1 nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufnimmt;

2.

entgegen des Verbotes in § 4 Abs. 2 Veränderungen an der baulichen Substanz der überlassenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör vornimmt;

3.

entgegen des Verbotes in § 4 Abs. 3 eigenes Mobiliar in die Unterkunft verbringt;

4.

entgegen des Verbotes in § 4 Abs. 4 eigenmächtig Zweitschlüssel sowie Schlösser und Schließzylinder anfertigt bzw. austauscht;

5.

entgegen der Pflichten aus § 5 den Hausfrieden stört (a), die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben nicht unverzüglich über Schäden am Äußeren und Inneren der Räumlichkeiten sowie der technischen Einrichtungen der ihm zugewiesenen Unterkunft unterrichtet (b), die Bestimmungen der Nutzungsordnung missachtet (c), bei einer Abwesenheit über zwei Wochen hinaus die zuständige Stelle nicht schriftlich benachrichtigt (d) oder die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung nicht instand hält (e);

6.

die in § 6 geregelten Verbote missachtet, nicht eingewiesene Personen in der Unterkunft übernachten lässt (Absatz 1), Tiere hält oder aufnimmt (Absatz 2), in der Unterkunft ein Gewerbe betreibt (Absatz 3), zugelassenen oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zu Verfügung gestellten Stellplätzen abstellt (Absatz 4), Außenanlagen wie Garten und Garage benutzt (Absatz 5), den Keller oder Speicher nutzt (Absatz 6), bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück errichtet (Absatz 7), Sperrmüll oder sonstigen Abfall lagert und die vorgegebene Mülltrennung nicht beachtet (Absatz 8), Kleider, Möbel und sonstige Gegenstände in den Treppenhäusern und Hausfluren abstellt oder lagert oder sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abstellt und angebrachte Rauchmelder entfernt (Absatz 9, Buchstaben a, b und c);

7.

trotz der Bestimmungen des § 7 den Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben den Zugang zu den Unterkünften verweigert. Einer Verweigerung ist gleichgestellt, wenn der Nutzer trotz rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung zu dem vereinbarten Termin nicht erscheint;

8.

einer Weisung nach § 8 Abs. 1 der zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben zur Nutzung der Unterkunft zuwiderhandelt oder ein durch die zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben ausgesprochenes Hausverbot nach § 8 Abs. 2 missachtet;

9.

entgegen des Gebots aus § 10 Abs. 1 die Räumlichkeiten bei Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und vollständig geräumt hinterlässt sowie sämtliche Schlüssel- auch eventuell widerrechtlich angefertigte- nicht innerhalb der festgesetzten Frist an die Beauftragten der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben aushändigt.

(1) Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, im Falle fahrlässigen Handels bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12.04.2025 in Kraft.

Anlage 1

zur Satzung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben

Gebührenverzeichnis zu § 13 der Satzung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben

Für die Unterbringung in den in § 1 Abs. 2 genannten Unterkünften werden in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße folgende monatliche Gebühren erhoben:

Anzahl Personenhaushalt

Monatliche Nutzungsgebühr

1

360,00€

2

500,00€

3

650,00€

4

800,00€

5

950,00€

6 und mehr

1.100,00

Waldfischbach-Burgalben, 05.02.2025
gez.(Felix Leidecker), Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldfischbach-Burgalben, den 19.09.2024
gez. (Felix Leidecker), Bürgermeister