Der Gemeinderat Höheinöd hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Höheinöd gelegenen und in ihrer Trägerschaft stehenden Friedhof.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 dient der Bestattung von Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, | |
| b) | Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
| d) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. | |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | |
| g) | Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, | |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, | |
| aa) | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
| bb) | die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. |
Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung dürfen die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien vorübergehend an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum/Abfall außerhalb zugewiesener Flächen lagern.
(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Verpackungsmaterialien, Fundamentteile, Grabeinfassungen usw., die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, wieder mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
(6) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine Bestattungsgenehmigung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erfolgen nur in Ausnahmefällen.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40, die für Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/Urnengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| (1) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| (2) | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen als Anonyme Urnengrabstätten |
| (3) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
| (4) | Ehrengrabstätten |
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Reihengrabstätten werden für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen der Reihengrabstätte hat spätestens 3 Monate nach Ablauf der Zuteilungsfrist zu erfolgen. Über den Ablauf erfolgt eine schriftliche Mitteilung bzw. öffentliche Bekanntmachung.
(5) Es wird eine Urkunde über die Zuteilung der Reihengrabstätte ausgestellt, die Beginn und Ende der Zuteilungszeit enthält. Aus der Zuteilung ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes und zur Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit.
(6) Bereits bei der schriftlichen Zuteilung einer Reihengrabstätte ist eine Einebnungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr sichert den Kostenersatzanspruch der Gemeinde Höheinöd nach einer Ersatzvornahme, die erforderlich wird, wenn der Zuteilungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsfrist die Grabmale und sonstigen sich auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände nicht entfernt bzw. der Verpflichtete nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Veranlasst der Zuteilungsberechtigte die Räumung des Grabes selbst, wird die Grabeinebnungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet.
Anonyme Urnengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom Friedhofsträger bestimmt. Auch die Lage der Grabstätte ist nur dem Friedhofsträger und der Friedhofsverwaltung bekannt. Das Grabfeld bzw. die Grabstätten werden als Rasengrab angelegt. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes bzw. der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht erlaubt.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Erdbestattungen) bzw. 20 Jahren (Urnenbestattungen) vergeben wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen beigelegt werden, ausgenommen hiervon sind Wahlgrabstätten als Erdrasengrabstätten (§ 16 Abs. 4).
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes und zur Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit.
(3) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte ist eine Einebnungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr sichert den Kostenersatzanspruch der Gemeinde Höheinöd nach einer Ersatzvornahme, die erforderlich wird, wenn der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsfrist die Grabmale und sonstigen sich auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände nicht entfernt bzw. der Verpflichtete nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Veranlasst der Nutzungsberechtigte die Räumung des Grabes selbst, wird die Grabeinebnungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet. Ausgenommen hiervor sind Urnengrabstätten als Baumgrabstätten, und als Urnenrasengrabstätten
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber werden nicht angeboten.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann für 3, 5, 10, 15 oder 20 beantragt werden. Sie ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Ausnahmen hiervon sind Urnenwahlgrabstätten nach § 16 Abs. 2
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die für das Nutzungsrecht bezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet.
(1) Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 0,8m x 0,8m.
Es können bis zu vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab
Auf einem ausgewiesenen Feld für Urnenrasengrabstätten können Aschen mit Kennzeichnung beigesetzt werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift ohne Hervorhebung in einem Format von 0,40m x 0,40m (B x L) zugelassen, welcher niveaugleich mit der Grasnarbe in den Boden eingelassen werden muss.
Der Namensstein wird von der Ortsgemeinde beschafft, die auch die Beschriftung des Namenssteins organisiert. Als Beschriftung sind möglich Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum.
Die Verlegung des Namenssteins erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung der Grabanlage besteht nicht.
Es können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden.
Ein Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt darin bestatteten Urne ist nicht möglich.
Nach der Beisetzung einer Urne können Blumengebinde und Kränze bis zu vier Wochen an der Grabstätte verbleiben. Danach werden sie von der Ortsgemeinde entsorgt.
(3) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätten
Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. Zur Kennzeichnung dient eine Plakette mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum. Die Plaketten werden von der Ortsgemeinde beschafft und an einem zentralen Ort angebracht. Eine anonyme Bestattung in diesem Grabfeld ist möglich.
Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung der Grabanlage besteht nicht.
In jeder Baumgrabstätte kann eine Urne bestattet werden, die Urne des Ehe- oder Lebenspartners wird in einem Abstand von 50 cm zu dem bereits bestehenden Urnengrab beigesetzt. Reservierungen sind nur in diesen Fällen möglich.
(4) Erdrasengrabstätten als Einzelgrabstätten oder als Doppelgrabstätten.
In einem dafür vorgesehenen Feld können Erdbestattungen in Erdraseneinzel- oder in Erdrasendoppelgrabstätten stattfinden. Die Vergabe der Grabstätten – egal ob Einzel- oder Doppelgrab - erfolgt der Reihe nach. Zur Kennzeichnung sind Grabsteine oder Stelen an den Kopfenden der Grabstätten erlaubt. Das Fundament, auf denen Grabstein oder Stele stehen, ist niveaugleich mit der Rasenoberfläche herzustellen und muss die Abmessungen der Grundfläche des Grabsteines oder der Stele auf jeder Seite um 10 cm überschreiten. Der Grabstein oder die Stele darf folgende Höchstmaße nicht überschreiten: 0,60 x 0,60 x 0,15 (Höhe x Breite x Tiefe). Grabsteine und Stelen sind am Kopfende der Grabstätte so zu fundamentieren, dass die gesamte Grabreihe eine Flucht bildet. Dabei soll die Rückseite der Steine als Basis dienen.
Nach erfolgter Bestattung wird die Grabstätte zu gegebener Zeit von der Ortsgemeinde vollflächig eingesät. Bis zu dem Zeitpunkt ist die Ablage von Blumenschmuck oder Gestecken erlaubt. Danach ist eine individuelle Anlage oder Pflege der Grabstätte nicht erlaubt, abgelegte Blumengebinde, Gestecke oder Kränze werden von der Ortsgemeinde entsorgt.
Jede Grabstätte dient nur zur Aufnahme eines Verstorbenen. Der Erwerb des eingeschränkten Nutzungsrechts an Erdrasengrabstätten ist nicht möglich.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen aus-schließlich dem Friedhofsträger.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte zugeteilt.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
(1) Die Grabmale müssen aus wetterfestem Werkstoff wie Stein, Holz oder Metall hergestellt sein. Bei Steinen ist Naturstein zu bevorzugen.
(2) Die Grabmale sind in ihrer Größe dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen. Die maximale Höhe beträgt bei Erdgräbern 1,20m, bei Urnengräber 0,60m. Sie dürfen nicht seitlich über die Grabstätte hinausragen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
Die Grabmale sind nach der Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des VFD und der Richtlinie des BIV zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Über die Wiederherstellung der Standfestigkeit ist der Friedhofsverwaltung die Bestätigung eines Steinmetzes vorzulegen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann weiterhin das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine vorzeitige Einebnung kann frühestens 20 Jahre (Erdgrabstätten) bzw. 15 Jahre (Urnengrabstätten) nach Erwerb des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte bzw. nach schriftlicher Zuteilung einer Reihengrabstätte erfolgen. Die Pflege der Grabstätte wird dann vom Friedhofsträger in Form eines Rasengrabes weitergeführt. Für diese Pflege wird eine Gebühr nach der geltenden Friedhofgebührensatzung erhoben.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Nachricht oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Einebnung der Grabstätte zu veranlassen und die dafür in der Friedhofgebührensatzung festgesetzte Gebühr dem Verpflichteten in Rechnung zu stellen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Einebnung von Grabstätten umfasst folgende Arbeiten:
Das Entfernen der Bepflanzung einschließlich der Wurzeln, das Entfernen aller baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente und etwaiger Fundamentteile sowie das Auffüllen der Grabstätte mit Erde auf Bodenniveau.
Die Rückgabe des Nutzungsrechts an der Grabstätte erfolgt erst nach der vollständigen und ordnungsgemäßen Einebnung der Grabstätte.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 und 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen (Ausnahmen: § 16 Abs. 2, 3 und 4).
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(8) Grababdeckungen bzw. Teilabdeckungen sind zulässig.
(9) In den Grabfeldern, bei denen die Grabstätten durch Trittplatten getrennt sind, werden diese ausschließlich von der Gemeinde besorgt und verlegt.
(10) Die die Gräber umgebenden Flächen in einem Abstand von 20cm um die Grabstätte sind von dem für die Grabstätte Verantwortlichen von Bewuchs frei zu halten.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder abräumen und einebnen. Bei Grabstätten, bei denen die Einebnungsgebühr nach § 13 Abs. 6 bzw. § 15 Abs. 3 dieser Satzung nicht entrichtet wurde, wird die dafür in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Gebühr dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Der Betrieb der Heizungsanlage erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Ortsgemeinde Höheinöd.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt, |
| 3. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 4. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 5. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 26), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.07.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.