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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 19/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

über die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung des Eigenjagdbezirkes Steinalben

Am Dienstag, 27.05.2025 um 19.00 Uhr, findet in der Moosalbhalle im Dorfgemeinschaftshaus, Talstraße 20, 66851 Steinalben, eine Versammlung der Jagdgenossen des Eigenjagdbezirkes Steinalben sowie der Angliederungsgenossen der Angliederungsgenossenschaft zum Eigenjagdbezirk Steinalben statt, zu der hiermit Einladung ergeht.

Die Tagesordnung umfasst:

  1. Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Anwesenheitsliste und Stimmliste, Genehmigung der Tagesordnung
  2. Kassenberichte
  3. Haushalt 2025
  4. Entlastung der Vorstandschaft
  5. Auflösung der Angliederungsgenossenschaft
  6. Verschiedenes

Die Versammlung ist nichtöffentlich.

Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümer des Eigenjagdbezirkes Steinalben sowie alle Grundeigentümer der Angliederungsgenossenschaft and den Eigenjagdbezirk Steinalben nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an. Das Grundflächenverzeichnis kann zur Feststellung der Stimmberechtigung vom 19.05.205 bis 23.05.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer E 20, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben eingesehen werden.

Jeder Jagdgenosse kann sich durch seinen Ehegatten, durch einen Verwandten gerader Linie, durch eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte Person oder von einem derselben Jagdgenossenschaft angehörigen, volljährigen Jagdgenossen aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Jagdgenosse darf nicht mehr als drei Vollmachten in seiner Person vereinigen. Bei Grundstücken die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer einheitlich ausgeübt werden. Eine Vollmacht von den Miteigentümern wird nicht benötigt.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Vollmacht nur von der Person unterschrieben sein darf, die Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes ist. Die Unterzeichnung durch andere Personen (z.B. Ehegatten oder Familienangehörige) ist nicht statthaft.

Wer eine unrichtige Unterschrift erteilt, kann sich strafbar machen.

Wenn ein Eigentümer oder Miteigentümer für verschiedene andere Personen mehrere Vollmachten erteilt, ist die Vollmacht gültig, die zuerst ausgestellt wurde. Es sei denn, die zuerst ausgestellte Vollmacht wurde der Person gegenüber, der sie erteilt worden ist, auf dem gleichen Wege (schriftlich) widerrufen.

Amtlich bestellte Vertreter (Vormund, Treuhänder, Pfleger, Vermögensverwalter, usw.) von Eigentümern oder Miteigentümern werden gebeten, ihr Vertreterverhältnis nachzuweisen.

Steinalben, den 29.04.2025
gez. Klaus Reischmann, Jagdvorsteher