Der Gemeinderat Geiselberg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I: § 4 Beigeordnete
§ 4 wird wie folgt geändert:
- § 4 Satz 2 wird gestrichen
Artikel II: § 6 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten
§ 6 wird wie folgt geändert:
- § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen
- § 6 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
Der nachfolgende Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 zu Absatz 3.
- § 6 Abs. 2 (neu) wird wie folgt gefasst:
Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
Artikel III: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.