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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 24/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

1. Satzung vom 21.05.2025 zur Änderung der Hauptsatzung vom 30.10.2024

Der Gemeinderat Geiselberg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung beschlossen:

Artikel I: § 4 Beigeordnete

§ 4 wird wie folgt geändert:

- § 4 Satz 2 wird gestrichen

Artikel II: § 6 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

§ 6 wird wie folgt geändert:

- § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen

- § 6 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

Der nachfolgende Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 zu Absatz 3.

- § 6 Abs. 2 (neu) wird wie folgt gefasst:

Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

Artikel III: Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Geiselberg, den 21.05.2025
gez. (Marika Vatter), Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldfischbach-Burgalben, den 27.05.2025
gez. (Felix Leidecker), Bürgermeister