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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung;

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Aldi Burgalben“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben hat in seiner Sitzung am 08.05.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Aldi Burgalben“, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen Festsetzungen, den textlichen Festsetzungen sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB i. V. m. § 24 GemO als Satzung beschlossen. Die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen, welche gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Landesbauordnung (LBauO) als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen sind, wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.

Die dazugehörige Begründung und der Durchführungsvertrag wurden gebilligt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Aldi Burgalben“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Aldi Burgalben“ umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Burgalben:

Komplett: 1370/5, 1370/2, 1370/7, 1370/6, 1370/8, 1375/3, 1375/4, 1375/5, 1376/2

Teilweise: 1377/1, 1378/1 und 1379/1

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden: durch die südliche Grenze der Landesstraße L 499 (Flurstück 200/2)
  • im Westen: durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 1380, 1381 sowie 1370/9
  • im Süden: durch die nördliche Grenze des Schwarzbachs (Flurstück 1835/16)
  • im Osten: durch die westliche Grenze der Flurstücke 1386 und 1370/4

Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gem. § 9 Abs. 7 BauGB.

Auszug aus der Planzeichnung:

Bitte hier die jpg-Datei KW 28 amtl. Wfb Bek Aldi Burgalben einfügen

Planungsanlass und Planungsziel:

Die Firma ALDI strebt im Rahmen der allgemeinen Erneuerung ihrer Filialen an, die bestehende Filiale in Waldfischbach-Burgalben im Gewerbegebiet „Schorbach“ an anderer Stelle in der Ortsgemeinde neu anzusiedeln. Der künftige Standort liegt südlich der Hauptstraße (L 499) und wird aktuell durch einen leerstehenden Einzelhandelsmarkt bestanden.

Durch den Bebauungsplan soll die Umsiedlung der ALDI-Filiale an den Standort Hauptstraße 177 und eine Erweiterung auf bis zu 1.050 m² Verkaufsfläche planungsrechtlich abgesichert werden.

Verfahren:

Da das Vorhaben der Innenentwicklung dient, wurde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Entsprechend den Bestimmungen des § 13a BauGB wurde auf die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.

Einsichtnahme:

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Aldi Burgalben“, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen Festsetzungen, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der dazugehörigen Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben, Zimmer E 21, während den allgemeinen Öffnungszeiten (montags, dienstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, donnerstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr und freitags von 08:30 – 13:00 Uhr) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan kann gemäß § 10a BauGB auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vgwaldfischbach-burgalben.de unter der Rubrik:

Service / Bauen und Wohnen / Bebauungspläne / Waldfischbach-Burgalben eingesehen werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben.

Waldfischbach-Burgalben, den 30.06.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
(Felix Leidecker)
Bürgermeister