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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung;

4. Änderung des Bebauungsplanes „Schorbach“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben hat in seiner Sitzung am 08.05.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Schorbach“ im vereinfachten Verfahren gem. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 13 BauGB i. V. m. § 24 GemO als Satzung beschlossen.

Die dazugehörige Begründung hat der Gemeinderat gebilligt.

Die vorgenannte Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Schorbach“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schorbach, 3. Änderung“ in der Gemarkung Burgalben. Dessen Geltungsbereich umfasst wiederum die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Schorbach, 1. Änderung“ und „Schorbach – Änderungs- und Erweiterungsplan Ober-Schorbach“ mit Ausgleichsmaßnahme im Klappertal“.

Der Geltungsbereich ist auf dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich und durch eine breite regelmäßig unterbrochene schwarze Linie räumlich abgegrenzt.

Der vorstehende Lageplan erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, er dient lediglich dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Planungsanlass und Planungsziel:

Die Firma ALDI betreibt im Gewerbegebiet „Schorbach“ in der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben einen Einzelhandelsmarkt. Der Markt entspricht aufgrund seiner Nutzungszeit mittlerweile nicht mehr den aktuellen Anforderungen an einen zeitgemäßen Lebensmittelmarkt. Auch der bislang in einer Gewerbegebietslage befindliche Standort des Aldi-Marktes war zu überdenken.

Daher strebt die Fa. ALDI im Rahmen der allgemeinen Erneuerung ihrer Filialen an, die Filiale in Waldfischbach-Burgalben an anderer Stelle in der Ortsgemeinde neu anzusiedeln. Der künftige Standort liegt südlich der L 499 (Hauptstraße) unweit der B 270 und wird aktuell durch einen leerstehenden Einzelhandelsmarkt bestanden.

Um nachteilige Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in der Verbandsgemeinde bzw. in der Ortsgemeinde zu vermeiden, muss für den Bereich des bisherigen Marktstandorts eine Weiterführung der Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden. Hierfür wird diese Änderung des Bebauungsplans „Schorbach“ in der Fassung seiner 3. Änderung erforderlich. In der 3. Änderungsfassung ist zwar bereits ein Ausschluss von innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevantem Einzelhandel verankert, jedoch besteht eine Bestandsschutzklausel, die eine Fortführung und Erweiterung der Einzelhandelsnutzung am bisherigen Standort des ALDI-Markts nach dessen Verlagerung planungsrechtlich erlauben würde. Diese Bestandschutzklausel muss daher für den Bereich des bisherigen ALDI-Markts aufgehoben werden. Da ansonsten im gesamten Gewerbegebiet kein anderer Betrieb von der Bestandsschutzklausel umfasst wird, wird die betreffende Klausel insgesamt funktionslos und kann daher für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schorbach, 1. Änderung“ entfallen.

Verfahren:

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert. Im vereinfachten Verfahren wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Entsprechend den Bestimmungen des § 13 BauGB wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet.

Einsichtnahme:

Jedermann kann die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Schorbach“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben, Zimmer E 21, während den allgemeinen Öffnungszeiten (montags, dienstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, donnerstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr und freitags von 08:30 – 13:00 Uhr) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der geänderte Bebauungsplan kann gemäß § 10a BauGB auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vgwaldfischbach-burgalben.de unter der Rubrik: Service / Bauen und Wohnen / Bebauungspläne / Waldfischbach-Burgalben eingesehen werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben.

Waldfischbach-Burgalben, den 30.06.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
(Felix Leidecker)
Bürgermeister