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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Geiselberg - Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung;

9. Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf dem Heidenhübel“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Geiselberg hat in seiner Sitzung am 21.05.2025 die 9. Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf dem Heidenhübel“ im beschleunigten Verfahren gem. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB i. V. m. § 24 GemO als Satzung beschlossen.

Die dazugehörige Begründung hat der Gemeinderat gebilligt.

Die 9. Teiländerung ersetzt den Bebauungsplan „Auf dem Heidenhübel“ vollständig im Bereich der im Änderungsplan liegenden Flurstücke Nrn. 2124/4, 2124/5, 2125/1, 2125/2, 2125/3, 2126/1, 2126/2, 2124/6 (Teilfläche), Gemarkung Geiselberg. Für das restliche Plangebiet bleiben die bestehenden Festsetzungen, Ausweisungen und Darstellungen des bisher gültigen Bebauungsplanes „Auf dem Heidenhübel“ in der jeweils maßgeblich rechtsgültigen Fassung weiterhin gültig.

Die vorgenannte Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich dieser Änderung liegt innerhalb des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Auf dem Heidenhübel, Änderungs- und Erweiterungsplan 1“ am nordöstlichen Rand der bebauten Ortslage der Ortsgemeinde Geiselberg. Nördlich und östlich an den Änderungsbereich grenzen Wiesen und Landwirtschaftsflächen im Außenbereich an. Südlich grenzt die öffentliche Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ an. Westlich grenzt Wohnbebauung an.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nrn. 2124/4, 2124/5, 2125/1, 2125/2, 2125/3, 2126/1, 2126/2, 2124/6 (Teilfläche) in der Gemarkung Geiselberg. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 2180 m².

Der Geltungsbereich ist auf dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich und durch eine breite regelmäßig unterbrochene schwarze Linie räumlich abgegrenzt.

Der vorstehende Lageplan erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, er dient lediglich dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Planungsanlass und Planungsziel:

Gemäß §1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde Geiselberg hält die Bebauungsplanänderung aus nachfolgenden Gründen für erforderlich:

Im Gegensatz zu allen anderen Baugrundstücken im Bebauungsplangebiet war ausschließlich im Bereich des Änderungsplanes eine Bauhöhenfestsetzung geregelt. Geplante Wohngebäude durften eine Bauhöhe von max. 5m über dem Urgelände nicht überschreiten. Eine Begründung zu dieser Begrenzung ist den Bebauungsplanunterlagen nicht zu entnehmen. Auch war im Bebauungsplan ausschließlich für den Bereich des Änderungsplanes geregelt, dass die Gebäude eine Dachneigung von 25 Grad einhalten müssen, während im restlichen Gebiet Dachneigungen zwischen 20 und 40 Grad, also u. a. steilere Dächer, zulässig sind. Auch hierzu gibt es keinerlei schriftliche Begründung.

Diese einschränkenden Höhenbestimmungen resultieren aus der seinerzeit im Bebauungsplan festgesetzten 20 kV-Freileitung, die lt. bisheriger Planzeichnung über das Baugrundstück verlief. Die Begrenzung wurde damit vorrangig zum Schutze der Freileitung und nicht aus städtebaulichen Gründen getroffen. Die Freileitung existiert inzwischen nicht mehr.

Rein städtebauliche Gründe, die ein weiteres Aufrechterhalten der einschränkenden Höhenbestimmungen im Bebauungsplan rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.

Der Bebauungsplan wird in diesem Bereich im Wesentlichen an die Festsetzungen des übrigen Plangebietes angepasst.

Verfahren:

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert. Entsprechend den Bestimmungen des § 13a BauGB wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.

Einsichtnahme:

Jedermann kann die 9. Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf dem Heidenhübel“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben, Zimmer E 21, während den allgemeinen Öffnungszeiten (montags, dienstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, donnerstags von 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr und freitags von 08:30 – 13:00 Uhr) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der geänderte Bebauungsplan kann gemäß § 10a BauGB auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vgwaldfischbach-burgalben.de unter der Rubrik: Service / Bauen und Wohnen / Bebauungspläne / Geiselberg eingesehen werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben.

Waldfischbach-Burgalben, den 30.06.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
(Felix Leidecker)
Bürgermeister