Auf Grund der §§ 1 und 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und den §§ 64, 66, 67 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Anlässlich des „Bruchwiesenfestes“ vom 05. bis 07.09.2025 ist es in Waldfischbach-Burgalben in der Zeit vom 05.09.2025, 15.00 Uhr, bis einschließlich 07.09.2025, 24.00 Uhr, verboten, gem. dem folgenden Lageplan (gelbe Markierungen), zwischen der Hauptstraße, der Alleestraße, der Mühlstraße und der Schwarzbachstraße im öffentlichen Raum sowie auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr alkoholische Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. Des Weiteren ist das offene Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen außerhalb von geschlossenen Räumen in dem oben genannten Bereich ebenfalls untersagt. |
| 2. | Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. |
| 3. | Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € angedroht. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beizutreiben sein wird, wird schon jetzt die Beantragung von Zwangshaft angedroht. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Begründung:
Nach Einschätzung von Polizei und Ordnungsbehörde, nicht zuletzt auf Grund der Erfahrungen im Rahmen der letzten Veranstaltungen in Waldfischbach-Burgalben sowie bei benachbarten Straßenfesten, ist anlässlich des „Bruchwiesenfestes“ trotz erheblichen Einsatzes von Polizei, Ordnungsbehörde und privaten Sicherheitsdiensten mit gewaltbereiten, betrunkenen Gästen bzw. Festbesuchern zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt der übermäßige Konsum von Alkohol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich, dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu verbieten. Die Getränke befinden sich überwiegend in Glasbehältnissen und werden nicht nur in den umliegenden Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben vor Ort gekauft, sondern von den Feiernden vielfach mitgebracht bzw. vom Festgelände in die Verbotszonen mitgenommen. In früheren Jahren wurde festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Getränkebehältnisse häufig unterbleibt. Ein sehr hoher Anteil der Gläser und Flaschen wird oft achtlos auf den Boden geworfen oder abgestellt, wo sie durch die Feiernden – versehentlich oder absichtlich – weggetreten werden und zersplittern. Die von den Glasbehältnissen und Scherben ausgehende Gefahr kann durch die Kräfte der Polizei, dem Ordnungsamt oder dem Sicherheitsdienst nicht wirkungsvoll beseitigt bzw. auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte bestehen keine Zweifel daran, dass auch in diesem Jahr mit Personen- und/oder Sachschäden gerechnet werden muss, wenn das Mitführen und/oder das Benutzen von Glasbehältnissen nicht untersagt wird. Um diese Gefährdungsreduzierung zu gewährleisten, wird ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen für erforderlich gehalten. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet den Bereich, innerhalb dessen der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine in Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke auch in Geschäften, an Verkaufsständen usw., um diese dann bei Veranstaltungen und in deren Umfeld zu konsumieren.
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da die Möglichkeit besteht, alkoholfreie Getränke mitzuführen und alkoholische Getränke auf dem Fest zu erwerben. Eine Beschränkung des Verbotes auf hochprozentige Alkoholika ist nicht sinnvoll, da insbesondere jugendliche Festbesucher, die keine alkoholischen Getränke auf dem Fest erwerben dürfen, diese dann mitbringen und im Umfeld konsumieren. Ausgenommen von dem unter Ziffer 1 angeordneten Mitführungsverbot von Glasbehältnissen sind lediglich Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. Für Getränkelieferanten und Bewohner innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches besteht somit weiterhin die Möglichkeit, Getränke bei den Gewerbebetrieben anzuliefern bzw. mit nach Hause zu nehmen. Bei diesem Personenkreis ist eine kurzfristige ordnungswidrige Entsorgung leerer Behältnisse im Straßenraum nicht anzunehmen.
Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist erforderlich. Zweck der Verfügung ist der Schutz vor Vandalismus und gewalttätigen Auseinandersetzungen, ausgelöst durch übermäßigen Alkoholgenuss. Wie bereits ausgeführt, wächst die Gewaltbereitschaft gegen Personen und Sachen mit zunehmender Alkoholisierung. Angesichts der drohenden Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, die von nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasbehältnissen ausgeht, kann der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse an der Nutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen. Dem Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt mit Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, eine nachrangige Bedeutung zu. Eine Hemmung der Vollziehung der Verfügung durch einen Rechtsbehelf würde die oben beschriebenen Gefahren in vollem Umfang bestehen lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben, einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter dem Link:
www.vgwaldfischbach-burgalben.de/vg_waldfischbach_burgalben/Kontakt/Elektronische Kommunikation/
aufgeführt sind.