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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Jagdgenossenschaftsversammlung

B e k a n n t m a c h u n g

über die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung

des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Geiselberg

Am Mittwoch, 12. Februar 2024 um 18.30 Uhr,

findet im Gemeindehaus (ehem. Schulhaus), Schulstraße 2, 67715 Geiselberg, eine Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Geiselberg statt, zu der hiermit Einladung ergeht.

Die Tagesordnung umfasst:

1.

Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Anwesenheitsliste und Stimmliste, Genehmigung der Tagesordnung

2.

Neuwahlen

3.

Verschiedenes, Wünsche und Anfragen

Die Versammlung ist nichtöffentlich.

Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Geiselberg nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an. Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen (§ 2 Satzung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Geiselberg).

Das Grundflächenverzeichnis kann zur Feststellung der Stimmberechtigung vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer E 20, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben eingesehen werden.

Jeder Jagdgenosse kann sich durch seinen Ehegatten, durch einen Verwandten gerader Linie, durch eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte Person oder von einem derselben Jagdgenossenschaft angehörigen, volljährigen Jagdgenossen aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Jagdgenosse darf nicht mehr als drei Vollmachten in seiner Person vereinigen. Bei Grundstücken die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer einheitlich ausgeübt werden. Eine Vollmacht von den Miteigentümern wird nicht benötigt.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Vollmacht nur von der Person unterschrieben sein darf, die Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes ist. Die Unterzeichnung durch andere Personen (z.B. Ehegatten oder Familienangehörige) ist nicht statthaft.

Wer eine unrichtige Unterschrift erteilt, kann sich strafbar machen.

Wenn ein Eigentümer oder Miteigentümer für verschiedene andere Personen mehrere Vollmachten erteilt, ist die Vollmacht gültig, die zuerst ausgestellt wurde. Es sei denn, die zuerst ausgestellte Vollmacht wurde der Person gegenüber, der sie erteilt worden ist, auf dem gleichen Wege (schriftlich) widerrufen.

Amtlich bestellte Vertreter (Vormund, Treuhänder, Pfleger, Vermögensverwalter, usw.) von Eigentümern oder Miteigentümern werden gebeten, ihr Vertreterverhältnis nachzuweisen.

Geiselberg, den 13.01.2025
gez. Ansgar Vatter
stellv. Jagdvorsteher