Der Verbandsgemeinderat Waldfischbach-Burgalben aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:
| in | Geiselberg | Schulstraße 2 |
| in | Heltersberg | Hauptstraße 11 und Hauptstraße 83 |
| in | Hermersberg | Hauptstraße 15 |
| in | Höheinöd | Hauptstraße 24 |
| in | Horbach | Hauptstraße 81 |
| in | Schmalenberg | Hauptstraße 46 |
| in | Steinalben | Talstraße 20 |
| in | Waldfischbach-Burgalben | Einmündung Alleestraße/Rosenbergstraße und Hauptstraße 52 |
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen; das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Hauptausschuss mit 12 Mitgliedern |
| b) | Werkausschuss für Wasser- und Energieversorgung mit 12 Mitgliedern |
| c) | Werkausschuss für Abwasserbeseitigungseinrichtungen mit 12 Mitgliedern |
| d) | Rechnungsprüfungsausschuss mit 8 Mitgliedern |
| e) | Schulträgerausschuss mit 14 Mitgliedern |
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse nach Abs. 1 Buchstabe a) bis e) können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt werden. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(3) Von den Mitgliedern des Schulträgerausschusses werden 8 von den Fraktionen im Verbandsgemeinderat vorgeschlagen. 6 weitere Mitglieder werden von den 3 Grundschulen aus den dort tätigen Lehrkräften und gewählten Elternvertretern vorgeschlagen. Die Forderung in § 44 Abs. 1 GemO, wonach mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder auch Ratsmitglieder sein sollen, betrifft nur die von den Fraktionen vorzuschlagenden Ausschussmitglieder.
(4) Der Verbandsgemeinderat kann im Bedarfsfall weitere Ausschüsse bilden.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Wert von über 10.000,00 € bis 50.000,00 € netto. |
| 2. | Stundungen von verbandsgemeindlichen Forderungen von 13 bis 24 Monaten, soweit es sich nicht um eine grundsätzliche oder besondere Angelegenheit handelt. |
| 3. | Befristete Niederschlagung von Forderungen über 3.000,00 € |
| 4. | Unbefristete Niederschlagung von Forderungen über 3.000,00 € bis 10.000,00 € |
| 5. | Erlass von Forderungen über 500,00 € bis 10.000,00 € |
(4) Jedem Werkausschuss wird die Beschlussfassung für Auftragsvergaben des Eigenbetriebes mit einem Auftragswert bis 100.000,00 € netto übertragen.
(5) Dem Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Wert bis 10.000,00 € netto. |
| 2. | Stundungen von verbandsgemeindlichen Forderungen bis zu 12 Monaten, soweit es sich nicht um eine grundsätzliche oder besondere Angelegenheit handelt. |
| 3. | Niederschlagung von Forderungen bis 3.000,00 € |
| 4. | Erlass von Forderungen bis 500,00 € |
(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde können bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Verbandsgemeinderates 15,00 € und eines Verbandsgemeindeausschusses 15,00 € beträgt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30,00 € je Sitzungstag. Für Sitzungen, die ab 17.00 Uhr terminiert werden, besteht dieser Anspruch nicht.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.
Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12 v.H. der Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 Satz 1.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Wehrleiter, die Wehrführer, die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, die ehrenamtlichen Gerätewarte und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die zu Einsätzen herangezogen worden sind, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) und der Absätze 2 und 3. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich:
| a) | für den ehrenamtlichen Wehrleiter 100 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 1 FwEVO zzgl. eines Zuschlags entsprechend dieser Verordnung (z.Zt. 7,23 €) für jede in der Verbandsgemeinde aufgestellte örtliche Feuerwehr. |
| b) | für den Wehrführer in der Ortsgemeinde |
| Heltersberg 75 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Hermersberg 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Höheinöd 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Schmalenberg 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Steinalben 36 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Waldfischbach-Burgalben 100 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO. |
| Übernimmt ein Wehrführer vorübergehend die Wehrführung einer benachbarten Wehr und ist dies nicht nur eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, so erhält er als Aufwandsentschädigung zusätzlich zur eigenen, 25 % der Aufwandsentschädigung die dem Wehrführer der vertretenen Wehr zustehen würde. |
| c) | für die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind: |
| Leiter Atemschutz 60 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Zugführer 36 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| Jugendwart 34,27 € (Festsatz gemäß § 11 Abs 4 FwEVO) |
| Leiter Feuerwehrsport 25 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| d) | für den ehrenamtlichen, übergeordneten Gerätewart 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| e) | für weitere ehrenamtliche Gerätewarte |
| Heltersberg 25 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| Hermersberg 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| Höheinöd 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| Schmalenberg 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| Steinalben 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| Waldfischbach-Burgalben 25 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO. |
| Gerätewart für Funkgeräte 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| (bei mehreren Gerätewarten Funk wird die Aufwandsentschädigung aufgeteilt). |
| Gerätewart Elektrogeräte 16,85 € / h, Erhöhung analog der prozentualen Anpassungen der Aufwandsentschädigungen lt. FwEVO. |
| Gerätewart Messtechnik wird vorerst nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der Entschädigung für ehrenamtlich für die Verbandsgemeinde Tätige entsprechend § 8 abgerechnet. |
| f) | für den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 80 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| g) | für den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| h) | für die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte je 25 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO. |
(3) Für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige die beruflich selbstständig sind und nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. Der pauschale Entschädigungssatz beträgt 43,00 €/h, ab dem 01.01.2025 45,00 €/h.
Grundsätzlich wird eine reguläre Arbeitszeit von 8 Stunden/Tag zugrunde gelegt und erstattet. Beträgt die tägliche Arbeitszeit eines Selbständigen mehr als 8 Stunden, so ist mit der Verbandsgemeinde eine schriftliche Vereinbarung über den Verdienstausfall zu treffen.
Dies gilt auch für Fälle bei denen die Arbeitszeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten zwischen 07:00 Uhr morgens und 18:00 Uhr abends liegen. Abgerechnet wird in Abschnitten von 15 Minuten. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten (z.B. Bäcker). Auf Antrag des Selbständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen.
Der Verdienstausfall, auf den die selbständigen Angehörigen der Freiwilligen nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.
(4) Nach § 13 Absatz 7 LBKG haben ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Besteht kein Anspruch auf Kostenersatz, liegt es im Ermessen des Trägers der Freiwilligen Feuerwehr, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben erhalten grundsätzlich ein Einsatzentgelt für alle Einsätze zu denen sie herangezogen wurden. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgeblichen Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen wurde. Der Stundensatz beträgt 7,00 €, ab 01.01.2025 8,00 €, ab 01.01.2027 8,50 €. Abgerechnet wird im 30-Minuten-Takt.
(5) Soweit ehrenamtliche Feuerwehrangehörige eine regelmäßige Aufwandsentschädigung erhalten und einem Verbandsgemeinde-Ausschuss angehören (z. B. Feuerwehr-Ausschuss) wird für die Teilnahme an den Ausschuss-Sitzungen kein Sitzungsgeld gezahlt, sofern sie dem Fach-Ausschuss als Feuerwehrangehörige angehören.
Für sonstige Ehrenämter und für die Verbandsgemeinde sonstig ehrenamtlich Tätige, deren Aufwandsentschädigung nicht nach den §§ 5 bis 7 zu berechnen ist, wird eine Aufwandsentschädigung, die nach Stunden bemessen wird, gewährt. Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung orientiert sich am jeweils geltenden Mindestlohn, aufgerundet auf volle Euro pro Stunde.
(1) Der/Die Behindertenbeauftragte der Verbandsgemeinderat hat insbesondere folgende
Aufgaben:
| 1. | Stellungnahme zu baulichen Vorhaben bzw. Veränderungen der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben sowie der verbandsangehörigen Ortsgemeinden und anderer öffentliche Einrichtungen im Bereich der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben |
| 2. | Stellungnahme zu anstehenden technischen Hilfsmaßnahmen für Behinderte |
| 3. | Bindeglied und Vermittler zwischen behinderten Menschen, Vereinen, Verbänden und Behörden |
| 4. | Ansprechpartner für die täglichen Belange behinderter Menschen |
| 5. | Ansprechpartner bzw. persönliche Beratung behinderter Menschen bezüglich bestehender Vereine und Verbände für Schwerbehinderte |
| 6. | Bündelung der Interessen aller Verbände |
| 7. | Ansprechpartner für behinderte Menschen im Bereich Sozialgesetzgebung |
| 8. | Kontaktpflege zu den Landesbehindertenbeauftragten bzw. zu den Behindertenbeauftragten im Landkreis Südwestpfalz |
| 9. | Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Beschlüssen der gemeindlichen Gremien, bei denen Belange behinderter Menschen tangiert waren |
(2) Die Aufwandsentschädigung für sonstige Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten findet Anwendung.
(3) Die technische und organisatorische Ausstattung obliegt dem Bürgermeister.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.10.2009 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.