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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 42/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

der 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 08.10.2024

Der Ortsgemeinderat Waldfischbach-Burgalben hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I § 2 Ausschüsse des Gemeinderates

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1)

Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Haupt- und Finanzausschuss mit 9 Mitgliedern

b)

Betriebs- und Werkausschuss mit 6 Mitgliedern

c)

Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt und Ortsentwicklung und Spielplätze mit 9 Mitgliedern

d)

Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur, Tourismus Vereine, Familien und Senioren mit 9 Mitgliedern

e)

Ausschuss für Kindergarten mit 9 Mitgliedern

f)

Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern

g)

Personalausschuss mit 3 Mitgliedern

Der Gemeinderat kann im Bedarfsfalle weitere Ausschüsse bestellen.

Artikel II § 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse und den Ortsbürgermeister

§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Wert über 5.000,00 bis 15.000,00 Euro netto.

§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Wert bis 5.000,00 Euro netto.

Artikel III Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Waldfischbach-Burgalben, den 08.10.2024
gez. Michael Oestreicher, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldfischbach-Burgalben, den 08.10.2024
gez. Felix Leidecker, Bürgermeister