Der Ortsgemeinderat Waldfischbach-Burgalben hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I § 2 Ausschüsse des Gemeinderates
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| (1) | Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: | |
| a) | Haupt- und Finanzausschuss mit 9 Mitgliedern |
| b) | Betriebs- und Werkausschuss mit 6 Mitgliedern |
| c) | Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt und Ortsentwicklung und Spielplätze mit 9 Mitgliedern |
| d) | Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur, Tourismus Vereine, Familien und Senioren mit 9 Mitgliedern |
| e) | Ausschuss für Kindergarten mit 9 Mitgliedern |
| f) | Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern |
| g) | Personalausschuss mit 3 Mitgliedern |
Der Gemeinderat kann im Bedarfsfalle weitere Ausschüsse bestellen.
Artikel II § 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse und den Ortsbürgermeister
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Wert über 5.000,00 bis 15.000,00 Euro netto. |
| § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: | |
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Wert bis 5.000,00 Euro netto. |
Artikel III Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.