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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 44/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

der 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 24.04.2012

Der Gemeinderat Hermersberg hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) sowie § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 2 erhält folgende Fassung:

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Hauptausschuss

mit

6

Mitgliedern

b) Rechnungsprüfungsausschuss

mit

6

Mitgliedern

Der Gemeinderat kann im Bedarfsfalle weitere Ausschüsse bilden.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter des Hauptausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates

auf Ausschüsse und den Bürgermeister

In § 3 Abs. 3 wird das Wort Haupt- und Finanzausschuss durch das Wort Hauptausschuss ersetzt.

§ 3 Abs. 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

4. Auftragsvergaben bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € netto.

§ 4

Beigeordnete

§ 4 erhält folgende Fassung:

Die Gemeinde Hermersberg hat drei Beigeordnete.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hermersberg, den 09.10.2024
gez. (Erich Sommer), Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldfischbach-Burgalben, den 10.10.2024
gez. (Felix Leidecker), Bürgermeister