Titel Logo
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 46/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hermersberg - Bekanntmachung BauGB

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung; 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Weselberger-Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hermersberg hat in seiner Sitzung am 09.10.2024 die Ergänzungssatzung „Weselberger-Straße, 1. Änderung“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 13 BauGB i. V. m. § 24 GemO, einschließlich der darin enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 88 LBauO, als Satzung beschlossen.

Die dazugehörige Begründung wurde gebilligt.

Bestandteile der Satzung sind:

1.

die textlichen Festsetzungen, Stand: Februar 2024, Projekt 913-129, ausgearbeitet durch das Planungsbüro WSW & Partner GmbH, Kaiserslautern

2.

der Lageplan mit der Geltungsbereichsabgrenzung im Maßstab 1:1000

3.

Beigefügt ist eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB, Stand: Stand: Februar 2024, Projekt 913-129, ausgearbeitet durch das Planungsbüro WSW & Partner GmbH, Kaiserslautern

Der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung der Ergänzungssatzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Weselberger-Straße“ in Kraft.

Voranmerkung:

Die Ursprungsfassung vom 18.06.1999 wird als „Außenbereichssatzung Weselberger-Straße“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist irreführend, da es sich rechtlich nicht um eine Außenbereichssatzung im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB handelt, sondern um eine Ergänzungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.

Geltungsbereich:

Das Plangebiet der Ergänzungssatzung „Weselberger-Straße, 1. Änderung“ befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Hermersberg und umfasst folgende Flurstücke innerhalb der Gemarkung Hermersberg:

3517/1, 3516/4, 3516/5, 3516/6, 3516/2, 3030/1, 3030/2, 3031/4, 3031/3, 3029/2 (Teilfläche), 3028/17 (Teilfläche).

Der Geltungsbereich ist auf dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich und durch eine breite regelmäßig unterbrochene schwarze Linie räumlich abgegrenzt. Er entspricht damit dem Geltungsbereich der bislang rechtsgültigen Ergänzungssatzung.

Der vorstehende Lageplan erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, er dient lediglich dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Planungsanlass und Planungsziel:

Ziel der vorliegenden Änderung ist es, durch eine minimale Anhebung der Traufhöhe eine wirtschaftliche Folgenutzung der Fläche zu ermöglichen. Um die Attraktivität der Fläche für künftige Interessenten sowie die Flexibilität zur Ausgestaltung des Grundstückes zu steigern, wird die Traufhöhe erhöht. Die weiteren Festsetzungen u.a. zur Art der Nutzung, zur Bauweise, zur Begrünung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche als auch die Planzeichnung bleiben von der hier vorliegenden Änderung unberührt.

Einsichtnahme:

Jedermann kann die Ergänzungssatzung „Weselberger-Straße, 1. Änderung“ mit ihrer Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben, Zimmer E 21, während den allgemeinen Öffnungszeiten (montags, dienstags von 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, donnerstags von 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr und freitags von 08:30 - 13:00 Uhr) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzung kann gemäß § 10a BauGB auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vgwaldfischbach-burgalben.de unter der Rubrik:

Service / Bauen und Wohnen / Bebauungspläne / Hermersberg eingesehen werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben.

Waldfischbach-Burgalben, den 29.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. (Felix Leidecker), Bürgermeister