Der Gemeinderat Geiselberg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemoDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates und von Ratsausschüssen mit abschließenden Entscheidungen nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:
Geiselberg | Schulstr. 2 |
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den in Absatz 4 aufgeführten Bekanntmachungstafeln.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
| (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: | |
| a) Hauptausschuss | 4 Mitglieder |
| b) Rechnungsprüfungsausschuss | 3 Mitglieder |
Der Gemeinderat kann im Bedarfsfalle weitere Ausschüsse bilden.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderats und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Ratsmitglieder. Gleiches gilt für die Stellvertreter.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vor zu beraten.
Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
(4) Auf den Ortsbürgermeister wird die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
Die Gemeinde Geiselberg hat zwei Beigeordnete.
Es wird ein Geschäftsbereich gebildet, welcher auf einen Beigeordneten übertragen wird.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.
(2) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Gemeindeausschusses 6,00 Euro beträgt.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 25 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(4) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt.
Die Entschädigung beträgt 8,00 Euro je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
Die bei Wahlen eingesetzten ehrenamtlichen Kräfte (Mitglieder der Wahlvorstände und Wahlhelfer) erhalten für den Wahltag eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Form eines Erfrischungsgeldes. Dieses bestimmt sich der Höhe nach für alle Wahlen nach dem für Landeswahlen vorgesehenen Höchstbetrag (siehe § 8 Absatz 3 Landeswahlordnung Rheinland-Pfalz). Anderslautende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Die für die Ortsgemeinde Geiselberg ehrenamtlich Tätigen (z.B. Büchereihelfer/innen) erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt.
Die jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich am jeweils geltenden Mindestlohn, aufgerundet auf volle Euro pro Stunde.
Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich zum Monatsende nach Vorlage der
Tätigkeitsnachweise gezahlt.
Erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung in Ausnahmefällen als Vorschuss, kann bei Nichtvorlage des Tätigkeitsnachweises bzw. einer Überzahlung deren Rückforderung geltend gemacht werden.
§ 8 dieser Hauptsatzung tritt am rückwirkend zum 01.11.2024 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.06.2013 außer Kraft.
Geiselberg, den 30.10.2024
gez. Marika Vatter, Ortsbürgermeisterin
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.