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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Ausgabe 49/2024
Amtlicher Teil
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Kanalbenutzungsgebühren 2024 – Absetzung für dem Kanal nicht zugeführtes Frischwasser

Gemäß § 21 Absatz 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 18. Dezember 2023 können Wassermengen, welche nach Absatz 2 gemessen oder ermittelt und nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt bleiben, wenn der Gebührenschuldner dies schriftlich bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist (z.B. eigener geeichter Wasserzähler).

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Befüllen und Entleeren von Swimmingpools auf unserer Internetseite.

Die schriftlichen Anträge mit Nachweis der nicht zugeführten Wassermenge für das Jahr 2024 sind demnach bis spätestens 31. Januar 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Anträge, welche nach diesem Zeitpunkt eingehen, können bei der Gebührenabrechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte benutzen Sie den beigefügten Antragsvordruck, der Ihnen auch auf unser Internetseite zur Verfügung steht.

https://www.vgwaldfischbach-burgalben.de/verwaltung-1/verbandsgemeindewerke/

Da die Jahresabrechnung 2024 bis Ende Januar 2025 bereits durchgeführt sein sollte, ist es ratsam, die Anträge noch bis Ende 2024 einzureichen, um spätere Korrekturbescheide zu vermeiden.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.

Verreas Schneider (Werkleiter)

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§ 21 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

1.

die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

2.

die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und

3.

die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.

Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.

(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

(4) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen bleiben bei der Bemessung der Gebühren für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10% der Wassermengen nach Absatz 2 unberücksichtigt und werden abgesetzt.

(5) Eine über Absatz 4 hinausgehende Absetzung von Wassermengen setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich bei der Verbandsgemeinde eingegangen sein muss.

(6) Für den Nachweis der abzusetzenden Wassermengen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend, Absatz 3 dagegen nicht.