Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen,
die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.378.211,-- € | 5.780.900,-- € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | ./. 6.373.117,-- € | ./. 6.345.593,-- € |
| der Jahresfehlbedarf | ./. 994.906,-- € | ./. 564.693,-- € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- u. Auszahlungen auf | ./. 849.170,-- € | ./. 429.374,-- € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 597.529,-- € | 642.309,-- € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | ./. 905.150,-- € | ./. 564.500,-- € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | ./. 307.621,-- € | 77.809,-- € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.156.791,-- € | 351.565,-- € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht
veranschlagt.
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden nicht veranschlagt
Kredtie zur Liquiditätssicherung aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 36,-- € | 36,-- € |
| für den zweiten Hund | 60,-- € | 60,-- € |
| für jeden weiteren Hund | 90,-- € | 90,-- € |
Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich:
| für den ersten gefährlichen Hund | 400,-- € | 400,-- € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 800,-- € | 800,-- € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.200,-- € | 1.200,-- € |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge (§§ 7, 8, 11 des Kommunalabgabegesetzes) werden gemäß § 2 Abs. 1 KAG wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| 1. Beiträge für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltung von Feld- und Waldwegen je ha | 1,50 € | 1,50 € |
| (1) Die Wertgrenzen nach § 98 GemO betragen für | |
| 1. | Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 GemO, 2 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushalts aus Verwaltungstätigkeit; Nr. 3 gilt entsprechen für den Finanzhaushalt. |
| Dies entspricht im für 2024 einem Betrag von 127.500 € und für 2025 von 126.900 €. |
| 2. | Abs. 3 Nr. 1 GemO, im Einzelfall 15.000 €. |
| (2) Die Wertgrenzen nach § 100 GemO betragen für | |
| 1. | Abs. 1 Satz 1 GemO, 1 % der Gesamtaufwendungen. |
| Dies entspricht für 2024 einem Betrag von 63.750 € und für 2025 von 63.450 €. |
| 2. | Abs. 1 Satz 2 GemO, im Einzelfall 3.000 €. |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € ohne Umsatzsteuer sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 betrug 17.032.101,62 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
31.12.2017 16.315.738,62 €
31.12.2018 14.938.538,62 €
31.12.2019 13.388.071,62 €
31.12.2020 13.685.068,62 €
31.12.2021 13.555.433,62 €
31.12.2022 12.644.582,62 €
31.12.2023 12.365.876,62 €
31.12.2024 11.370.970,62 € und zum
31.12.2025 10.806.277,62 €
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat mit Schreiben vom 28.11.2024, Az.: KAW/901-11/2024-2025 mitgeteilt, dass eine staatsaufsichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Hinweis:
Die am 14.11.2024 vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Heltersberg beschlossene Haushaltssatzung wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. ___, vom ______ öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 20.12.2024 bis einschließlich 13.01.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Zimmer E 23,, montags und dienstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.