Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird:
Die Haushaltssatzung vom 29.08.2024 wird in den Paragrafen 1, 2, 4 und 12 wie folgt geändert.
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
Für das Jahr 2024:
| gegenüber bisher | erhöht / vermindert (./. ) um | nunmehr festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 9.449.152,-- € | 0,-- € | 9.449.152,-- € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | ./. 10.287.275,-- € | 0,-- € | ./. 10.287.275,-- € |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag | ./. 838.123,-- € | 0,-- € | ./. 838.123,-- € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- u. Auszahlungen | ./. 166.767,-- € | 0,-- € | ./. 166.767,-- € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 242.547,-- € | 0,-- € | 242.547,-- € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 1.411.150,-- € | ./. 1.200.000,-- € | ./. 2.611.150,-- € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit./. | 1.168.603,-- € | ./. 1.200.000,-- € | ./. 2.368.603,-- € |
| der Saldo d. Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.335.370,-- € | 1.200.000,-- € | 2.535.370,-- € |
| Für das Jahr 2025: | |||
| gegenüber bisher | erhöht / vermindert (./. ) um | nunmehr festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 8.834.187,-- € | 0,-- € | 8.834.187,-- € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen./. | 9.199.215,-- € | ./. 8.000,-- € | ./. 9.207.215,-- € |
| der Jahresfehlbetrag | ./. 365.028,-- € | ./. 8.000,-- € | ./. 373.028,-- € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- u. Auszahlungen | ./. 417.144,-- € | ./. 8.000,-- € | ./. 425.144,-- € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.886.000,-- € | 0,-- € | 1.886.000,-- € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 2.708.000,-- € | 0,-- € | ./. 2.708.000,-- € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 822.000,-- € | 0,-- € | ./. 822.000,-- € |
| der Saldo d. Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.239.144,-- € | 8.000,-- € | 1.247.144,-- € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Inverstitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung im Haushaltsjahr 2024 neu festgesetzt für
zinslose Kredite von bisher 0,-- € auf 0,-- €
verzinste Kredite von bisher 1.040.603,-- € auf 2.240.603,-- €
zusammen von bisher 1.040.603,-- € auf 2.240.603,-- €
Die Festsetzung im Haushaltsjahr 2025 bleibt unverändert.
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug 9.344.073,01 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
31.12.2019 8.797.723,01 €,
31.12.2020 7.413.355,01 €,
31.12.2021 6.719.038,01 €,
31.12.2022 5.634.354,01 €,
31.12.2023 5.336.207,01 €.
31.12.2024 4.498.084,01 € und zum
31.12.2025 4.125.056,01 €.
Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 05.12.2024, Az.: KAW/901-11/2024-2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 gemäß §§ 95 Abs. 4, 118 und 119 GemO staatsaufsichtlich genehmigt, hinsichtlich des Gesamtbetrages der veranschlagten verzinslichen Investitionskredite für den Kernhaushalt für das Jahr 2024 in Höhe von 2.240.603,00 Euro.
Hinweis:
Die am 21.11.2024 vom Verbandsgemeinderat Waldfischbach-Burgalben beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr., vom öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 20.12.2024 bis einschließlich 13.01.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Zimmer E 23, montags und dienstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht werden.