Am Samstag, 01.03.2025, findet in Waldfischbach-Burgalben die diesjährige Straßenfastnacht statt. Zur geordneten Durchführung der Veranstaltung wird die Hauptstraße (L 499 / L501) in Waldfischbach-Burgalben zwischen den Abzweigungen der Bahnhofstraße, Friedhofstraße, Welschstraße und der Bergstraße von Samstag, 01.03.2025, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 02.03.2025, 10.00 Uhr, bzw. spätestens bis zu den Aufräumarbeiten des Bauhofs für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Die Umleitung des Verkehrs aus und in Richtung Kaiserslautern erfolgt über die Bahnhofstraße, am gemeindlichen Bauhof vorbei in die Hauptstraße (L 501) und umgekehrt.
Der Verkehr aus Richtung Heltersberg wird über die Schloss-, Linden- und Schwarzbachstraße umgeleitet. In der Schlossstraße wird ab der Einmündung Schillerstraße bis zum Sportplatz der SGW Tempo 30 angeordnet.
Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet alle Besucher, welche mit dem Pkw anreisen dringend darum, Straßen, Rettungswege, Zufahrten sowie Garagen/Einfahrten von Anwohnern freizuhalten, sodass Einsatz- und Rettungsfahrzeuge im Notfall nicht behindert werden. Haltverbote sind strikt zu beachten. Darüber hinaus werden die Anlieger darum gebeten, sich rechtzeitig auf die Verkehrsbeschränkungen einzustellen.
Aufgrund bisheriger Erfahrungen und übermäßigem Alkoholkonsum ist dieses Jahr ein gemeinsamer Einsatz von Ordnungsamt, Polizei und Jugendamt geplant, im Rahmen dessen auch Kontrollen durchgeführt werden. Ordnungsverwaltung und Polizei weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Mitführen von Waffen jeglicher Art strikt verboten ist. Verstöße hiergegen werden unmittelbar zur Anzeige gebracht. Des Weiteren sind die Regelungen des Cannabisgesetzes von allen Teilnehmern und Besuchern strikt zu befolgen. Im Rahmen des Hausrechts, hat der Veranstalter für diese Veranstaltung das Mitbringen von Glasbehältnissen untersagt.
Die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. erkennbar betrunkene Personen ist nach dem Gaststätten- und dem Jugendschutzgesetz verboten. Die Abgabe von Branntwein bzw. branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige ist grundsätzlich untersagt.