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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Hinweise zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in der Stadt Stadtilm

Sie möchten eine öffentliche Veranstaltung durchführen?

Wir möchten Sie dabei gerne unterstützen und haben für Sie auf den folgenden Seiten die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Neben Musikveranstaltungen zählen auch Feuerwehrfeste, Ortsteilfeste, Gartenvereinsfeiern, Feiern anlässlich des Maibaumsetzens, Straßen- oder Brauchtumsfeste zu den öffentlichen Veranstaltungen und sind mit besonderen rechtlichen Bestimmungen verbunden.

Als Veranstalter tragen Sie die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf, insbesondere für die Sicherheit Ihrer Besucher und die möglichen Auswirkungen auf die Umgebung. Bei der Vorbereitung Ihrer Veranstaltung sind von Ihnen unter anderem die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

Sicherheit und Ordnung (Sicherheitsdienst, Sauberkeit, Lärm),

Brand- und Katastrophenschutz (Polizei, Notarzt, Feuerwehr),

Baurecht,

Gewerberecht,

Inanspruchnahme öffentlicher Flächen,

Jugendschutz,

Nichtraucherschutz,

Gesundheitsschutz,

Haus- und Haftungsrecht.

Bitte zeigen Sie uns Ihre Veranstaltung entsprechend des § 42 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn, an. Sie ermöglichen uns damit die notwendige Prüfung und die Erteilung erforderlicher Erlaubnisse. Wenn Sie eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Personen oder eine motorsportliche Veranstaltung planen, ist der Antrag mindestens vier Wochen vorher zu stellen.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

Herr Greiner / Frau Mocigamba

Telefon: 03629 6688-39 /-35

Telefax: 03629 668812

E-Mail: ordnungsamt@stadtilm.de

Rechtsgrundlage:

§ 42 Ordnungsbehördengesetz - Veranstaltung von Vergnügungen

(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

1.

die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,

2.

es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder

3.

zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Zuständig nach Satz 1 Nr. 2 sind die kreisfreien Städte sowie die Landkreise

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, für motor-sportliche Veranstaltungen die kreisfreien Städte oder die Landkreise, können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.

(6) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 OBG ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden

1. Was genau ist zu beachten?

1.1. Anzeigepflicht

Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus § 42 (1) des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Danach hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Stadt Stadtilm spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.

1.2. Definition „öffentliche Vergnügung“

Vergnügung im Sinne des § 42 OBG ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmte durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.

1.3. Wer ist Veranstalter?

Eine Vergnügung veranstaltet, wer sie organisiert, leitet oder in sonstiger Weise wesentliche Voraussetzungen für sie schafft. Bei Vereinsveranstaltungen ist als Veranstalter der Verein mit einem Ansprechpartner anzugeben.

1.4. Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

In folgenden Fällen unterliegen Veranstaltungen neben der Anzeigepflicht einer generellen Genehmigungspflicht:

wenn die Anzeige zur Veranstaltung nicht fristgemäß erstattet wird

wenn es sich um eine motosportliche Veranstaltung handelt

wenn die Veranstaltung in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen

1.5. Erteilung von Auflagen

Auf der Grundlage der vom Veranstalter gemachten Angaben prüft die Stadt Stadtilm und u. a. das Landratsamt Ilm-Kreis, nach pflichtgemäßem Ermessen, ob zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern oder zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft Auflagen oder Anordnungen für die Veranstaltung zu treffen sind. Solche Auflagen können auch für Veranstaltungen angeordnet werden, die nicht genehmigungspflichtig sind.

Es kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht:

a) Sicherheitsmaßnahmen, dies können sein

Anordnung eines Sicherheitsdienstes

Vorhalten eines Sanitätsdienstes

Vorschriften für die Errichtung von mobilen Bauten (z.B. Zelt, Bühne usw.)

Einrichtung, Beschilderung und Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen und Rettungszufahrten

Eingangskontrolle

Festsetzung einer max. Besucherzahl

b) Brandschutz

Anordnung des Einsatzes von Brandmeldern

Verbot von Pyrotechnik und brennbaren Materialien

Ausreichend Feuerlöscher

Sicherheitsabstand zwischen festen Gebäuden und mobilen Bauten

c) Jugendschutz

Alterskontrolle, z. B. beim Einlass oder durch verschiedenfarbige Armbänder

Verbot des Alkoholausschankes an Jugendliche

ausreichend alkoholfreie Getränke

d) Lärmschutz

zeitliche Beschränkungen für die Veranstaltung und für Musikdarbietungen

Festlegung von Maximalwerten für die Geräuschimmission

Die o. g. Aufzählung ist beispielhaft. So kommen nicht alle Auflagen für jede Veranstaltung in Frage.

Umgekehrt können aber im Einzelfall noch weitere Auflagen erforderlich sein.

1.6. Untersagung

Im Einzelfall kann es zur Verhütung von Gefahren erforderlich sein, eine

Veranstaltung zu untersagen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gefahrenabwehr auch durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann.

2. Veranstaltungsart

Um Ihre geplante Veranstaltung bewerten zu können, benötigen wir in jedem Falle eine Beschreibung des zeitlichen Ablaufs sowie der vorgesehenen Aktionen. Gern können Sie die Angaben durch einen Programmflyer näher erläutern.

Bitte beachten Sie, dass die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer verbindlich ist.

3. Veranstaltungsort

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen muss geklärt werden, ob der vorgesehene Veranstaltungsort für die geplante Veranstaltung geeignet ist.

In jedem Fall ist daher ein Lageplan, aus dem die Größe und die Aufstellung der Bühnen, Eventflächen, Stände, Zelte, Buden etc. sowie der Abstand zu bestehenden Gebäuden oder unter Umständen zum Baumbestand ersichtlich sind, beizufügen.

Findet die Veranstaltung im Freien statt und sollen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig zugelassen werden, benötigen wir darüber hinaus:

-

Angaben zur Umzäunung mit Anzahl der Zu- und Abgänge sowie deren Breite

-

Angaben zu Sicherheitsposten (Standort, Anzahl)

-

Angaben zu sicherheitstechnischen Einrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungs- und Durchsagemöglichkeiten im Gefahrenfall

4. Nutzung öffentlicher Flächen (Straßen, Wege, Plätze), städtischer Gebäude und Anlagen

Das Stellen eines Antrags auf Sondernutzung ist immer dann erforderlich, wenn eine Veranstaltung an öffentlichen Straßen, Wegen und/oder Plätzen stattfindet.

Ihr Ansprechpartner:

Stadtverwaltung Stadtilm

Ordnungsamt

Herr Greiner

Telefon: 03629 668839

E-Mail: ordnungsamt@stadtilm.de

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 Straßenverkehrsordnung - StVO) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) erteilt, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis nach der Sondernutzungssatzung.

Hat die Veranstaltung Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehrsraum, so ist hierfür eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 StVO) einzuholen.

Ihr Ansprechpartner:

Landratsamt Ilm-Kreis

Straßenverkehrsbehörde

Herr Umlauf

Telefon: 03628 738802

Telefax: 03628 738832

E-Mail: m.umlauf@ilm-kreis.de

Soll die Veranstaltung in städtischen Gebäuden oder Anlagen der Stadt Stadtilm stattfinden, so ist bei der Abteilung Liegenschaften ein formloser Antrag mit den wesentlichen Angaben einzureichen.

Ihr Ansprechpartner:

Stadtverwaltung Stadtilm

Liegenschaften

Frau Harnack

Telefon: 03629 668819

E-Mail: harnack@stadtilm.de

5. Veranstaltungszeit

Für die Durchführung von Veranstaltungen gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), danach sind unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelt-einwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird.

Eine Belästigung der Anwohner oder Nachbarn tritt besonders bei Veranstaltungen, die unter freiem Himmel und in Festzelten in den Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) durchgeführt werden, auf. Deshalb erfolgt durch die Untere Immissionsschutzbehörde immer eine Einzelfallentscheidung, welchen zeitlichen Rahmen eine Veranstaltung haben darf und welche Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Die Beurteilung erfolgt je nach Ort und Art der Veranstaltung unter Berücksichtigung der TA Lärm, der Freizeitlärmrichtlinie oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung.

Ihr Ansprechpartner:

Landratsamt Ilm-Kreis

Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Herr Franzke

Telefon: 03628 738692

E-Mail: h.franzke@ilm-kreis.de

Grundsätzlich beginnt um 22:00 Uhr die allgemeine Sperrstunde für alle Veranstaltungen im Freien bzw. im Festzelt. Ausnahmen regelt § 5 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG).

Soll die Veranstaltung an sich oder auch nur die Versorgung mit Getränken und Speisen im Freien oder in einem Festzelt unter freiem Himmel nach Beginn der Sperrzeit fortgeführt werden, ist ein Antrag auf Sperrzeitverkürzung nach § 5 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) bei der Gewerbebehörde zu stellen.

Ihr Ansprechpartner:

Landratsamt Ilm-Kreis

Ordnungs- und Gewerbeamt

Telefon: 03628 738550

E-Mail: oga@ilm-kreis.de