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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Mitteilung - Merkblatt Verkehrssicherungspflicht von Anpflanzungen

Das Lichtraumprofil (Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe einer Straße) beträgt im Gehweg- und Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m. Die seitliche Begrenzung ist die Straßenbegrenzungslinie bzw. die Grundstücksgrenze und eventuell ein zusätzlicher Sicherheitsabstand.

Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden!

Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzung gemäß Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Stadtilm (ObVo), Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) und Straßenverkehrsordnung (StVO).

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres oft sehr stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen, sowie Fahrbahnen, können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden.

Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen.

Dies muss nicht sein, daher informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen.

Die Verpflichtung, o. g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im § 26 Abs. 2 ThürStrG geregelt.

Der Überhang von Anpflanzungen stellt außerdem auch eine Verkehrsgefährdung gem. § 32 Abs. 1 StVO dar.

Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen, sowie Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

In diesem Zusammenhang wollen wir auch über das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren!

Zusammenfassung der Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen:

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Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträucher sind gem. § 17 ObVo so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m, über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKW‘s bzw. auch Rettungsfahrzeuge von 4,50 m sicher.

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Über Geh- und Radwegen sind gem. § 17 ObVo Hecken, Sträucher und Bäume, mit einer lichten Höhe von 2,50 m, über den Wegen auszuschneiden.

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Auch sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu überprüfen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.

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Für Fahrbahnen gilt ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 m. Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen, bis zu ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßig und ausreichende Ruckschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten, und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.

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An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. § 17 ObVo, stets so niedrig gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksobergrenze, im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen auf maximal 0,80 m Höhe zurückgeschnitten werden.

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Es ist außerdem darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten, nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.

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Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendigen Maßnahme handelt.

Die Stadtverwaltung Stadtilm bedankt sich für ihr Verständnis.