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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Die Kämmerei/Sachgebiet Steuern informiert:

Grundsteuer B-Überprüfung der Grundsteuer-Anmeldung nach §§ 42ff GrstG (Grundsteuergesetz) Ersatzbemessung für das Jahr 2024

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Ilmenau kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke. Die Grundsteuer B wird dabei nach §§42 und 44 GrStG ermittelt. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Änderungen ergeben (z. B. Modernisierung, Änderung der Wohn- und Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.) so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Dabei müssen Baumaßnahmen bis spätestens 31.Dezember 2023 abgeschlossen sein. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Stadtilm im Zi. 114, Steueramt- Frau Bock erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer - Anmel-dung keine Veränderungen am Wohngrundstück oder Einfamilienhaus erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. Es wird noch einmal darauf verwiesen, dass diese Art der Berechnung der Grundsteuer B ausschließlich für Grundstücke gilt, für die im Rahmen eines Grundsteuermessbescheides kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) durch das Finanzamt Ilmenau festgestellt worden ist.

Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter Tel. 03629/668817 oder persönlich an das Sachgebiet Steuern, Zi.114, Frau Bock, wenden.

im Auftrag

Kämmerei/ Sachgebiet Steuern

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B in der Stadt Stadtilm für das Jahr 2024

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes ( in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1973, BGBL. I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Dezember 2022 BGBI. IS. 2294) gibt die Stadt Stadtilm folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalen-derjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern im Folgejahr / in den Folgejahren zu leisten sind. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

Zahlungen sind auf das Konto der Stadtverwaltung Stadtilm,

DE 80 8405 1010 1820 0001 56 bei der SPK Arnstadt- Ilmenau unter Angabe Ihrer Steuernummer zu leisten.

Soweit SEPA- Lastschriftmandate (Einzugsermächtigungen) erteilt wurden, werden die Beträge entsprechend der Fälligkeit eingezogen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese öffentliche Bekanntgabe kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Stadtilm schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Elektronische Einreichung ist grundsätzlich noch nicht möglich. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter Tel.03629/668817 oder persönlich an das Sachgebiet Steuern, Zi.114, Frau Bock, wenden.

Stadtilm, den 19. Januar 2024

im Auftrag

Kämmerei/ Sachgebiet Steuern

Allgemeine Hinweise

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuer-schuld nicht auf. Grundsätzlich kann jedoch erst nach Bekanntgabe eines Beschei-des über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt Ilmenau auf den neuen Eigentümer eine Umschreibung der Grundsteuer erfolgen. Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z.B. Garagen / Gartenlauben) ist es dafür unbedingt erforderlich, dass eine Kopie des Kaufvertrages, des Schenkungsvertrages oder des Erbscheines eingereicht wird. Dies kann bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Ilmenau, Wallgraben 1,98693 Ilmenau oder bei der Stadtverwaltung Stadtilm, Sachgebiet Steuern, Zi. 114, Frau Bock, erfolgen.