1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Stadtilm ist in folgende sieben Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlraum 01 | Kindergarten Villa Sonnenschein | Hauptstraße 6 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Am Bahnhofsweg Feldstraße Gartenstraße Hauptstraße Ilmenauer Straße Insel Jacob-Scherff-Straße | Melm Niederwillinger Straße Saline Salinenstraße Schwarzburger Straße Uferstraße Unterm Bahnhof | |||||||
| Wahlraum 02 | Grundschule Stadtilm Speisesaal | Schulstraße 4a 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Am Kirchhof Am Sperlingsberg Am Tummelplatz Bahnhofsstraße Erfurter Straße Finkenhügel Friedrich-Fröbel-Straße Hinterm Schloß Hinterm Zwinger Hospitalstraße Johann-Sebastian-Bach-Straße Karl-Liebknecht-Straße Kastanienallee Kellergasse Kirchtalstraße | Lindenstraße Markt Methfesselstraße Nesselbusch Obere Marktstraße Rosenstraße Schulstraße Sigismundstraße Straße der Einheit Teichgartenstraße Thomas-Mann-Straße Untere Marktstraße Weimarische Straße Zinsboden | |||||||
| Wahlraum 03 | Jugend- und Vereinszentrum | Weimarische Straße 31e 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Am Andreasberg Am Ellichlebener Weg Am Felsenkeller Am Hamster Am Weinberg An der Vogelstange Andersen-Nexö-Straße Arnstädter Straße Auf dem Buchberg Baumallee Bertolt-Brecht-Straße | Ellichlebener Weg Flur 8 Flurstück 1037/707 Gelenkwellenstraße Güldene Aue Heinrich-Heine-Straße Lohmühlenweg Maxim-Gorki-Straße Nelkenweg Orchideenweg Turnvater-Jahn-Straße Witzlebener Weg Zum Hund | |||||||
| Wahlraum 04 | Stadtilm OT Dienstedt-Hettstedt Bürgerhaus Dienstedt | Rudolstädter Straße 54 OT Dienstedt 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Dienstedt Großhettstedt Kleinhettstedt Oesteröda |
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| Wahlraum 05 | Stadtilm/OT Deube Feuerwehrgerätehaus Großliebringen | Kleinliebringer Straße 12a OT Großliebringen 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Döllstedt Ehrenstein Geilsdorf Großliebringen Kleinliebringen Nahwinden |
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| Wahlraum 06 | Stadtilm OT Singer Berg Gemeindesaal Cottendorf | Cottendorf 33 OT Cottendorf 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Cottendorf Dörnfeld Gösselborn Griesheim Hammersfeld Singen |
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| Wahlraum 07 | Stadtilm/OT Willingen Gemeindesaal Niederwillingen Niederwillingen | Schmiedegasse 1 OT Niederwillingen 99326 Stadtilm | |||||||
| Abgrenzung des Stimmbezirkes | |||||||||
| Behringen Hohes Kreuz Niederwillingen Traßdorf Oberwillingen |
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand 1 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23.02.2025 um 16:00 Uhr in der Begegnungsstätte, Straße der Einheit 3, 99326 Stadtilm und der Briefwahlvorstand 2 im Rathaus, Straße der Einheit 1, 99326 Stadtilm zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
| seine Erststimme in der Weise ab, | |
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises |
| oder | |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Stadtilm, den 03.01.2025
Frank Hofmann
Wahlleiter