Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet ist, einen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt.
Der Personalausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von 6 bzw. 10 Jahren ausgestellt. Für die Überwachung der Gültigkeitsdauer kann nicht die Meldebehörde verantwortlich gemacht werden. Bitte überprüfen sie aus diesem Grund die Gültigkeitsdauer ihres Personalausweises!
Für die Beantragung eines neuen Personalausweises müssen sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 2 bis 3 Wochen rechnen. Jeder Meldepflichtige muss persönlich bei der Behörde erscheinen und seinen alten Personalausweis, ein aktuelles biometrisches Passbild (kann bei der Meldebehörde erstellt werden; Kosten zusätzlich 7,00 € - ohne Ausdruck), und die Gebühr mitbringen.
Bitte beachten Sie auch, dass für Reisen ins Ausland ihre Dokumente dem jeweiligen Einreisebestimmungen angepasst werden müssen. Kinder benötigen bei Auslandsreisen eigene Dokumente! Die Einreisebestimmungen können sie beim Reisebüro, bei der Fluggesellschaft, bei der jeweiligen Botschaft oder beim Auswärtigen Amt erfragen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise). Die Meldebehörde ist nicht befugt, Auskünfte über die Einreisebestimmungen zu geben.
!! Wegfall des Kinderreisepasses zum 01.01.2024!!
Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.
Wer im nächsten Jahr mit seinem Kind einen Auslandsaufenthalt plant, muss dann einen Personalausweis (Bearbeitungszeit 2-3 Wochen) oder Reisepass (ca. 4 Wochen) beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-faq.html
Nach erfolgtem Einzug in eine neue Wohnung hat eine An-/Ummeldung innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache zu erfolgen. Eine An-/Ummeldung vor dem Einzug ist nicht möglich.
Eine Familie mit denselben, bisherigen und künftigen Wohnungen kann sich von einem Meldepflichtigen vertreten lassen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen. In Ausnahmefällen (z.B. wenn eine persönliche Vorsprache aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist) kann eine Um- bzw. Anmeldung auch unter Vorlage einer Vollmacht oder Vorsorgevollmacht (im Original) erfolgen. Zusätzlich werden die Wohnungsgeberbescheinigung und die Personaldokumente (Personalausweis oder ggf. Reisepass) des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten benötigt.