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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Stadt Stadtilm

H a u p t s a t z u n g

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in der Sitzung am 29.08.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name

Die Stadt führt den Namen Stadtilm. Die erste urkundliche Erwähnung als Stadt erfolgte 1268.

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Stadt Stadtilm führt unten dargestelltes Wappen:

Das Wappen stellt ein zweitürmiges silbernes Gebäude mit offenem Portal und Brückengang zwischen den Türmen; darüber schwebend ein silberner Kamm, überhöht von einem silbernen Spangenhelm, dar.

(2) Die Stadt Stadtilm führt eine Flagge. Die Flagge der Stadt Stadtilm entspricht unter Hinzufügung des Stadtwappens den Farben blau-weiß. Die Flagge ist von blau und weiß in zwei gleich breiten Bahnen, längs gestreift, mit aufgesetztem Wappenschild in der Mitte der Flagge.

(3) Die Stadt Stadtilm führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel.

§ 3 Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Behringen

2.

Cottendorf

3.

Dienstedt

4.

Döllstedt

5.

Dörnfeld

6.

Ehrenstein

7.

Geilsdorf

8.

Gösselborn

9.

Griesheim

10.

Großhettstedt

11.

Großliebringen

12.

Hammersfeld

13.

Hohes Kreuz

14.

Kleinhettstedt

15.

Kleinliebringen

16.

Nahwinden

17.

Niederwillingen

18.

Oberwillingen

19.

Oesteröda

20.

Singen

21.

Traßdorf

22.

Stadtilm

§ 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Die folgenden zusammengefassten Ortsteile erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO und tragen die Bezeichnung:

1.

Willingen (Behringen, Hohes Kreuz, Niederwillingen, Oberwillingen, Traßdorf)

2.

Singer Berg (Cottendorf, Dörnfeld, Griesheim, Gösselborn, Hammersfeld, Singen)

3.

Deube (Döllstedt, Ehrenstein, Geilsdorf, Großliebringen, Kleinliebringen, Nahwinden)

4.

Dienstedt-Hettstedt (Dienstedt, Großhettstedt, Kleinhettstedt, Oesteröda)

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach den folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Stadt" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden.

c)

Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Stadt beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Stadtbediensteten unterstützt.

d)

Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Stadt am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen.

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Nach Abschluss des Vorschlagverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen.

g)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

h)

Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend.

i)

Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

j)

Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben.

(3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

§ 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Bürgerbeteiligung, Einwohnerantrag

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Einwohner können beantragen, dass der Stadtrat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(3) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(4) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortsteilen der Stadt Stadtilm entsprechend.

(5) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil einer Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(6) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

In der Einwohnerfragestunde sind Fragen zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Stadtilm, für die der Stadtrat zuständig ist, zu beantworten. Fragen zu Angelegenheiten, die der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt (§ 29 Abs. 2 ThürKO) oder dem Bürgermeister vom Stadtrat zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind (§ 29 Abs. 4 ThürKO), beantwortet der Bürgermeister nach seinem Ermessen. Sollte eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich sein, erhält der Fragesteller innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Antwort.

Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Angelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7 Mitglieder und Vorsitz im Stadtrat

(1) Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister und den gewählten Stadtratsmitgliedern.

(2) Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

§ 8 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Wohnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 35.000,00 Euro einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen;

b)

Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 35.000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 20.000 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse;

c)

den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit Jahresprämien in unbegrenzter Höhe;

d)

die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen mit Banken und Kreditinstituten über ertragsbringende Geldanlagen der Mittel des Kassenbestandes und mit nicht zu Kassenmitteln bestehenden Geldbeständen (Rücklagen).

e)

Vergabe von Aufträgen, Lieferungen und Leistungen im Baubereich bis zu 60.000,00 Euro (netto);

f)

Vergabe von sonstigen Aufträgen, Lieferungen und Leistungen bis zu 35.000,00 Euro (netto);

§ 9 Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.

§ 10 Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z.B. Tablet, Kamera, Mikrofon, …) stellt die Stadt den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung. Für die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) ist jedes Mitglied des Stadtrates selbst verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchen Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13 Seniorenbeirat

(1) Für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2) Näheres regelt eine entsprechende Satzung.

§ 14 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 15 Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Fraktionen als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) einen monatlichen Sockelbetrag von 90 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats, eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, oder einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung von Sitzungen des Stadtrates dienen. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das zweifache der Zahl der Sitzungen des Stadtrates nicht übersteigen.

Der monatliche Sockelbetrag erhöht sich um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung in Höhe des gültigen gesetzlichen Mindestlohnes je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Stadtratsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt. Die Anträge sind vierteljährlich einzureichen.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls und der Reisekosten (Absätze 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses von 40 Euro,

-

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von 60 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

-

der stellvertretende Ausschussvorsitzende von 40 Euro.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung:

-

die Ortsteilbürgermeisterinnen bzw. Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Willingen

570,00 Euro/Monat

des Ortsteils Singer Berg

570,00 Euro/Monat

des Ortsteils Deube

470,00 Euro/Monat

des Ortsteils Dienstedt-Hettstedt

470,00 Euro/Monat

-

der ehrenamtliche Beigeordnete

in Höhe von

 — 

450,00 Euro/Monat

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürAufEVO in der jeweils geltenden Fassung, die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Stadtilmer Anzeiger“ der Stadt Stadtilm. Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes werden auf den Internetseiten der Stadt Stadtilm stadtilm.com und stadtilm.ris-portal.de bereitgestellt und sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch die Herausgabe eines eigens aus diesem Anlass herausgegebenen Amtsblattes.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse und der Ortsteilräte erfolgt in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Stadtilmer Anzeiger“ der Stadt Stadtilm auf den Internetseiten stadtilm.com und stadtilm.ris-portal.de.

Zusätzlich kann die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates der Ausschüsse und der Ortsteilräte durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln erfolgen:

Stadtilm, Stadt, Schaukasten im Rathaus, Straße der Einheit 1.

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilräte erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Dienstedt, Rudolstädter Straße - Waidrasen

2.

Großliebringen, Platz am Denkmal, Prof.-Nöller-Straße

3.

Niederwillingen, Am Parkplatz Wipfra

4.

Singen, Platz, Friedrich-Schönheit-Straße 3

Zusätzlich kann die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilräte in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Stadtilmer Anzeiger“ der Stadt Stadtilm, auf den Internetseiten stadtilm.com und stadtilm.ris-portal.de erfolgen.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 17 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 18 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.06.2021 und die Änderung der Hauptsatzung vom 02.02.2023 außer Kraft.

Stadtilm, den 25. September 2024

Petermann  —  - Siegel -

Bürgermeister

Anlage Dienstsiegel der Stadt Stadtilm

Anlage Ortsteile der Stadt Stadtilm

1.

Mit Beschluss SR/2024/02/0026 vom 29.08.2024 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Stadtilm beschlossen.

2.

Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 11.09.2024 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 19.09.2024 nicht beanstandet.

3.

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).

Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 18. Oktober 2024 öffentlich bekannt gemacht.

Stadtilm, den 18. Oktober 2024

Petermann

Bürgermeister