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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil - Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm

(Sondernutzungssatzung)

Inhalt

§ 1

Geltungsbereich 2

§ 2

Begriffsbestimmungen 2

§ 3

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung 2

§ 4

Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis 3

§ 5

Verfahren 4

§ 6

Erlaubnisfreie Sondernutzungen 4

§ 7

Sorgfaltspflichten 6

§ 8

Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen 6

§ 9

Schadenshaftung 6

§ 10

Gebühren & Kosten 7

§ 11

Sicherheitsleistung 7

§ 12

Ausnahmen 8

§ 13

Ordnungswidrigkeiten 8

§ 14

Inkrafttreten 8

Sondernutzungssatzung

Aufgrund § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S.127), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 22. März 2023 I Nr. 88, hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in seiner Sitzung am 28. September 2023 die folgende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und - plätzen der Stadt Stadtilm und ihren Ortsteilen, innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2) Zu den Bestandteilen der Straßen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und § 2 ThürStrG gehören insbesondere die Fahrbahn, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen, die im Verlauf der öffentlichen Straßen liegenden Brücken, Tunnel und Durchlässe, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Anlagen, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie der Luftraum über dem Straßenkörper.

(3) Unberührt von dieser Satzung bleiben Marktveranstaltungen auf den dafür ausgewiesenen Flächen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Sondernutzung ist ein Gebrauch öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) gestattet ist.

(2) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen (Straßenanlieger), benötigen keine Erlaubnis, bei der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der Straße. Die Benutzung muss jedoch zur Nutzung des Grundstücks erforderlich sein, den Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausschließen oder erheblich beeinträchtigen und nicht in den Straßenkörper eingreifen.

§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Stadt Stadtilm, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für Straßen, bei denen die Stadt Stadtilm nicht Träger der Baulast ist, bedarf die Erlaubnis der vorherigen Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt worden ist.

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:

1.

Aufgrabungen,

2.

Verlegung privater Leitungen,

3.

Aufstellung von Gerüsten, Containern, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Wohnwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,

4.

Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art,

5.

Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer, Warenautomaten, Werbeausstellungen, Werbewagen und Altkleidercontainer,

6.

Fahrradständer mit Werbung aber nicht am Ort der Leistung,

7.

Freitreppen, ausgenommen die in § 6 Abs. 2 Ziff. 4 genannten Fälle,

8.

Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen,

9.

Werbeanlagen aller Art, z.B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht sind und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen,

10.

Warenauslagen jeglicher Art vor der Hausfront unter Gewährleistung von Rettungswegen bzw. einer Mindestwegebreite von 1,5m für die Gehwegbenutzung.

11.

Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Werbeplakaten, Lichterketten, Girlanden u.a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden,

12.

Betrieb von E-Ladesäulen inklusive dazugehöriger Stellplätze.

(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(5) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte. Soweit die Stadt Stadtilm nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.

(6) Für die Bestimmung von Flächen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing gelten die Besonderheiten des § 18a ThürStrG.

(7) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Für die Sondernutzung i. S. d. § 3 Abs. 6 gelten die Besonderheiten gem. § 18a ThürStrG.

(2) Macht die Stadt Stadtilm von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt Stadtilm keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 5 Verfahren

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Stadtilm zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens zwei Wochen vor der Ausübung der beabsichtigten Sondernutzung, zu stellen.

(2) Der Antrag soll mindestens folgende Angaben enthalten:

a.

Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, für den Fall, dass der Antragsteller die Sondernutzung nicht selbst ausübt, den Namen desjenigen, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist.

b.

Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Art, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, letzteres soweit dies möglich ist,

c.

im Falle des § 3 Abs. 3 einen expliziten Hinweis auf die Nutzung zum Carsharing.

Dem Antrag ist beizufügen:

a.

bei baulicher Sondernutzung ein Lageplan mit eingetragenem Standort sowie Grundriss mit Maßangaben,

b.

bei gewerblicher Sondernutzung ferner eine fotografische Darstellung der aufzustellenden Einrichtung.

(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben dazu enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Stadt Stadtilm nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

(5) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlich oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadtverwaltung Stadtilm mitzuteilen.

§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Absatz 2 sind vor ihrer Aufnahme der Stadt Stadtilm anzuzeigen.

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen:

1.

Bauaufsichtlich genehmigte oder baugenehmigungsfreie Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Schaufensteranlagen, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Fassadenverkleidungen, Vordächer, Kragplatten, Sonnenschutzdächer, Markisen, Versorgungsschächte, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte und Notausstiege in Gehwegen;

2.

Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen;

3.

bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden;

4.

historische Kellereingänge und Treppenanlagen;

5.

Werbeanlagen (Kunden Stopper, Dachaufsteller, Beachflags u.a.), Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;

6.

Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen;

7.

das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. im Gehwegbereich aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird;

8.

die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums;

9.

Blumen, Grünschmuck und Dekorationsmittel in unmittelbarem Zusammenhang mit Geschäften und Institutionen auf Gehwegen bzw. verkehrsfreien Flächen;

10.

das Verteilen von Flugblättern, Werbe- und sonstigen Informationsbroschüren ohne Benutzung sonstiger Einrichtungen (Stühle, Tische, Pavillons u.ä.) auf Gehwegen bzw. verkehrsfreien Flächen, wenn und soweit diese religiösen, politischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;

11.

musizieren einzeln auftretender Straßenmusikanten und anderer Künstler ohne elektroakustische Verstärker;

12.

Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum von Fahrbahnen hineinragen und die Bestimmungen der Satzung der Stadt Stadtilm zur Verfahrensweise über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) berücksichtigt werden;

13.

behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;

14.

die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;

15.

werbefreie Fahrradständer auf Gehwegen unter Gewährleistung einer Mindestgehwegbreite von 1,50 m für die Gehwegnutzung, sofern sie maximal 1,00 m vom Ort der Leistung entfernt sind.

(3) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs, der Sicherheit oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 7 Sorgfaltspflichten

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt Stadtilm dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand erhalten.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Das Bauamt der Stadt Stadtilm ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

(4) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt Stadtilm schriftlich anzuzeigen, wann die ordnungsgemäße Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Die Prüfung und Abnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung obliegt dem Bauamt der Stadt Stadtilm.

§ 8 Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des Gehweges wieder herzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Straßenfläche zu sorgen.

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.

§ 9 Schadenshaftung

(1) Die Stadt Stadtilm haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt Stadtilm für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Stadt Stadtilm für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Person ergeben. Er hat die Stadt Stadtilm von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt Stadtilm erhoben werden.

(3) Die Stadt Stadtilm kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Gebühren & Kosten

(1) Für die Sondernutzungsausübung sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 11 Sicherheitsleistung

(1) Die Stadt Stadtilm kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn

a)

Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind;

b)

Die Sondernutzung einen größeren Umfang einnimmt und länger als drei Monate dauert.

(2) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und den mutmaßlichen Kosten für die Beseitigung der befürchteten Beschädigung.

(3) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. Die Stadt Stadtilm ist verpflichtet, demjenigen der die Sicherheitsleistung geleistet hat, über die Kosten der Instandsetzung Rechnung zu legen.

(4) Die Sicherheitsleistung wird ohne Abzug zurückgezahlt, wenn nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt werden.

(5) Ist von dem Erlaubnisnehmer keine Sicherheitsleistung verlangt worden und ist durch die Sondernutzung die Straßenfläche derart beschädigt worden, dass dadurch eine vorzeitige Erneuerung derselben erforderlich wird, haftet der Erlaubnisnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

a)

Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG und § 8 Abs. 10 FStrG,

b)

Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind.

(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29 und 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 3 dieser Satzung.

(3) Die Stadt Stadtilm kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 50 ThürStrG und § 23 FStrG sowie § 19 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) des § 36 Abs. 1 Nr. 1, kann nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a)

§ 3 Absatz (2)

ohne Erlaubnis Sondernutzungen ausübt;

b)

§ 3 Absatz (5)

Sondernutzungserlaubnisse ändert, erweitert oder eine bereits erteilte Erlaubnis Dritten überlässt;

c)

§ 4 Absatz (1)

die mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

d)

§ 7 Absatz (2)

Sondernutzungsanlagen oder Gegenstände nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält;

e)

§ 7 Absatz (4)

einen beschädigten Straßenkörper weder verkehrssicher verschließt und ordnungsgemäß instand setzt oder die schriftliche Anzeige unterbleibt;

f)

§ 8 Absatz (1)

die Sondernutzungsanlage oder zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände nicht beseitigt oder den früheren Zustand der Straße nicht wiederherstellt.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm vom 21. September 2001

b)

Änderungssatzung zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Ilmtal.

Stadtilm, den 16. November 2023

Petermann  —  Siegel

Bürgermeister

1.

Mit Beschluss SR/2023/25/0153 vom 28.09.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm (Sondernutzungssatzung) beschlossen.

2.

Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 19.10.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 9. November 2023 nicht beanstandet.

3.

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).

Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 15. Dezember 2023 öffentlich bekannt gemacht.

Stadtilm, den 15. Dezember 2023

Petermann

Bürgermeister