Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm
Inhalt
Aufgrund § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023, (GVBl. S. 127), der §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019, (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22. März 2023 I Nr. 88 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in seiner Sitzung am 28. September 2023 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm vom xx. Monat 2023 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird.
(3) Die Gebühren werden durch einen gesonderten Bescheid erhoben.
(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2 Gebührenminderung und Gebührenfreiheit
(1) Die Satzung findet keine Anwendung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Satzungsgebiet
| a) | auf Basis von Konzessionsverträgen mit der Stadt Stadtilm im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG); |
| b) | auf Basis von sonstigen Wegenutzungs- bzw. Gestattungsverträgen mit der Stadt Stadtilm; |
| c) | auf Basis von Durchführungs- bzw. Erschließungsverträgen mit der Stadt Stadtilm nach dem Baugesetzbuch (BauGB). |
(2) Für nachfolgend aufgeführte Fälle wird eine geminderte Sondernutzungsgebühr erhoben,
| a) | für gemeinnützige Organisationen in Höhe von 50 v. H. vom regulären Gebührensatz |
| b) | Sondernutzungen, welche im unmittelbaren und überwiegend öffentlichen Interesse der Stadt Stadtilm liegen, können nach den Umständen des Einzelfalls gebührengemindert oder gebührenbefreit werden. Die Festsetzung der Gebührenfreiheit bzw. des Grades der Gebührenminderung richtet sich insbesondere danach, ob und ggf. in welchem Umfang auch kommerzielle Interessen vorliegen. |
(3) Sondernutzungsgebührenfrei sind die nachfolgend genannten Sondernutzungsarten, wenn und soweit sie im Geltungsbereich dieser Satzung stattfinden:
| a) | alle Sondernutzungsformen im Rahmen von öffentlichen Festen und Feierlichkeiten, die auf oder innerhalb von öffentlichen Straßen von der Stadtverwaltung, von Straßenanliegern oder von privaten Dritten veranstaltet werden; |
| b) | alle Straßenraumgestaltenden Maßnahmen (z.B. Blumengefäße, Tische, Sitzbänke) von Straßenanliegern im unmittelbaren Vorfeld ihres Anliegergrundstücks, die nicht mehr als 1,00 m in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, sofern hierdurch Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden; |
| c) | das Verteilen von Flugblättern, Werbe- Informations- und sonstigen Broschüren ohne Benutzung sonstiger Einrichtungen (Tische, Stühle, Kraftfahrzeuge etc.), wenn und soweit diese Sondernutzungsformen religiösen, oder gemeinnützigen Zwecken dienen; |
| d) | Ladesäulen für Elektromobilität. |
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenberechnung
(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
(2) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(3) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(4) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(5) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach dem Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.
(6) Die im Gebührenverzeichnis benannten Mindestgebühren beziehen sich auf die jeweilige Zeiteinheit.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird. Die Zahlungsverpflichtung bei unbefristeter Erteilung der Sondernutzungserlaubnis endet mit Widerruf durch die Stadt oder mit Abmeldung durch den Erlaubnisnehmer.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis, |
| b) | auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Bei mehrjährigen Sondernutzungen wird die Gebühr bis jeweils 31. März des laufenden Jahres fällig.
(4) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 6 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Stadtilm eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind, oder wenn die Sondernutzung aus Gründen höherer Gewalt während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als drei Monaten nicht ausgeübt werden kann.
(3) Die Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilig erlassen, wenn dem Erlaubnisnehmer die tatsächliche Ausübung der Sondernutzung für länger als einen Monat unmöglich ist. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn die für eine Sondernutzung erlaubte Fläche im überwiegenden öffentlichen Interesse anderweitig, z.B. durch notwendige Straßenbaumaßnahmen, in Anspruch genommen wird.
§ 7 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 8 Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen die der Stadt Stadtilm durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
| a) | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm vom 24. Mai 2013, |
| b) | Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Ilmtal. |
Stadtilm, den 16. November 2023
Petermann — Siegel
Bürgermeister
| 1. | Mit Beschluss SR/2023/25/0154 vom 28.09.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm (Sondernutzungssatzung) beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 19.10.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 9. November 2023 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 15. Dezember 2023 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 15. Dezember 2023
Petermann
Bürgermeister