Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Stadt Stadtilm vom 09.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in der Sitzung am 04.12.2025 die folgende Elternbeitragssatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle kommunalen Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Stadtilm.
§ 2
Elternbeitragserhebung
Die Stadt Stadtilm erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Die Schuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung, ab dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadt Stadtilm wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbeitrag zu entrichten. Die Aufnahme des Kindes erfolgt in der Regel zum 1. Eines Monats. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen und Weiterbildungstagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik.
(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung
über einen Zeitraum von mehr als einen Monat (30 Tage) nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag (monatlich) erstattet.
(4) Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(5) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 7
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtilm betreuten Kinder einer Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bzw. der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bis zum Schuleintritt bzw. wirksam werden der Elternbeitragsfreiheit | |
| bis 5 h (halbtags) | über 5 h (ganztags) | |
| 1.Kind | 170,00 EUR | 220,00 EUR |
| 2.Kind | 145,00 EUR | 195,00 EUR |
| 3.Kind | 120,00 EUR | 170,00 EUR |
| ab dem 4. Kind | 95,00 EUR | 145,00 EUR |
(4) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 25,00 € zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
§ 8
Festlegung der Elternbeiträge
Die Stadt Stadtilm erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtilm vom
12.12.2019 und die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft Stadt Stadtilm vom 21.01.2021 außer Kraft.
Stadtilm, 09.12.2025
Lars Petermann — Siegel
Bürgermeister
| 1. | Mit Beschluss SR/2025/10/0083 vom 04.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft Stadt Stadtilm beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 05.12.2025 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 08.12.2025 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 12.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 12.12.2025
Petermann
Bürgermeister