Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) und § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in der Sitzung am 04.12.2025 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen werden von der Stadt Stadtilm als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2
Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung und deren Hausordnung.
§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in Stadtilm ihren Wohnsitz i. S. d. § 1 Abs. 5 ThürKigaG haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtilm auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut, durch eine gesonderte Regelung in der Betriebserlaubnis für die Einrichtung kann das Aufnahme des Kindes auch im 1. Lebensjahr erfolgen.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags mindestens zehn Stunden geöffnet. Die Festlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtung und wird in der Hausordnung festgeschrieben. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) für einen begrenzte Zeit geändert werden.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung. Bei der Wahl des Betreuungsumfangs ist zu berücksichtigen, dass eine Abholung während der Ruhezeit in der Kindertageseinrichtung von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Regel nicht möglich ist.
(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies dem Träger der Einrichtung per E-Mail (kindergarten@stadtilm.de) bzw. postalisch spätestens vier Wochen vor der gewünschten Änderung schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, sollen unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres den Betreuungsumfang für ihr Kind wählen oder ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis möglichst zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung oder Erhöhung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch danach unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 noch möglich und soll gegenüber der Stadt schriftlich angezeigt werden.
(5) Nach Anhörung des Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festgelegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr durch einen Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.
§ 5
Aufnahme/Anmeldung
(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Stadtverwaltung Stadtilm oder unter www.stadtilm.com/anmeldung-Kita erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) bei freien Kapazitäten berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| - | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| - | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| - | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKitaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Stadtverwaltung Stadtilm sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.
(5) Zwischen den Personensorgeberechtigten (Eltern) und der Stadtverwaltung Stadtilm wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die geltenden Satzungen sind Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages. Die Höhe der Elternbeiträge wird durch die aktuell gültige Satzung festgelegt. Die Eltern sind zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Stadtilm wieder gekündigt.
(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann den Eltern gekündigt werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Stadt Stadtilm in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und die Voraussetzungen des § 5 ThürKigaG nicht erfüllt sind, d.h. der Platz für die Betreuung eines Kindes mit Hauptwohnsitz in der Stadt Stadtilm benötigt wird. Die Kündigung soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeinde/Stadt, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug, spätestens jedoch mit dem Umzug, mitzuteilen.
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel vier Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Ist bei Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, ein Impfschutz oder die Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich oder verliert der Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG seine Gültigkeit, ist der Leitung der Kindertageseinrichtung der erforderliche Nachweis nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats vorzulegen.
(6) Die Eltern sind verpflichtet, der Leitung der Einrichtung oder dem pädagogischen Personal unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihrem Kind eine übertragbare Krankheit, ein Krankheitsverdacht oder ein Ausscheiderstatus im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG festgestellt wurde. Nach einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Erkrankung oder bei Verdacht darauf darf die Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn durch ein ärztliches Urteil bestätigt ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Zu beachten sind grundsätzlich die fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.
(7) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis 08:00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(8) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge des Kindes betreffen und über erhebliche gesundheitliche Veränderungen des Kindes, die für die Betreuung, den Schutz des Kindes oder anderer Kinder oder für die Notfallversorgung relevant sind. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 9 DSGVO zu beachten.
(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. Die Kosten der Verpflegung werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 7
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Unbeschadet der Aufgaben nach § 17 ThürKigaG übt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus. Mit der Ausübung des Hausrechts kann sie auch andere pädagogische Fachkräfte der Kindertageseinrichtung beauftragen.
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern der Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage der Nachweise nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Elternbeirat
Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 ThürKigaG. Die Stadt Stadtilm stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG.
§ 9
Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10
Elternbeiträge
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Elternbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid.
§ 11
Abmeldung
Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung des Betreuungsvertrages kann durch die Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich erfolgen. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| 1. | die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden |
| 2. | die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln |
| 3. | die Benutzungsgebühr trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist |
| 4. | die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Monats missachtet wurden |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Zeitgleich wird der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII und seiner Zuständigkeit für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs nach § 3 Abs. 1 ThürKigaG in das Verfahren einbezogen. Der Ausschluss eines Kindes ist mit vorausgegangenen, dokumentierten pädagogischen Maßnahmen in Absprache mit dem Jugendamt des Ilm-Kreises möglich.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.
§ 13
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, den Betreuungsvertrag und die Erhebung von Benutzungsgebühren sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungs-dokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt Stadtilm nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Stadtilm vom 12.12.2019 aufgehoben.
Stadtilm, 09.12.2025
ausgefertigt:
Lars Petermann — Siegel
Bürgermeister
| 1. | Mit Beschluss SR/2025/10/0084 vom 04.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtilm beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 05.12.2025 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 08.12.2025 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 12.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 12.12.2025
Petermann
Bürgermeister