Aufgrund des § 19 Abs. 1 und des § 20 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127ff.), hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in der Sitzung am 07.12.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 24.06.2021 beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Die folgenden zusammengefassten Ortsteile erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO und tragen die Bezeichnung:
| 1. | Willingen (Behringen, Hohes Kreuz, Niederwillingen, Oberwillingen, Traßdorf) |
| 2. | Singer Berg (Cottendorf, Dörnfeld, Griesheim, Hammersfeld, Singen, Gösselborn) |
| 3. | Deube (Döllstedt, Ehrenstein, Geilsdorf, Großliebringen, Kleinliebringen, Nahwinden) |
| 4. | Dienstedt-Hettstedt (Dienstedt, Großhettstedt, Kleinhettstedt, Oesteröda) |
Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.
Artikel 2
§ 11 Ausschüsse
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 Geschäftsordnung zuständig ist, als beschließender Ausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
| - | überplanmäßige Ausgaben bis zu | 60.000 € |
| - | außerplanmäßige Ausgaben bis zu | 40.000 € |
Artikel 3
§ 17 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
(2) Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Stadtilm tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadtilm, den 2. Februar 2024
Petermann — Siegel
Bürgermeister
Anlage 1
| 1. | Mit Beschluss SR/2023/27/0172 vom 07.12.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Stadtilm beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 11.12.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 29. Januar 2024 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. |
| Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 16. Februar 2024 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 16. Februar 2024
Petermann
Bürgermeister
Anlage 1 zur Änderung der Hauptsatzug der Stadt Stadtilm - Ortsteile der Stadt Stadtilm