Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283), hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen bei der
| - | Europawahl, |
| - | Bundestagswahl, |
| - | Landtagswahl, |
| - | Kommunalwahl (Stadtratsmitgliederwahl, Bürgermeisterwahl, Ortsteilbürgermeister- und Ortsteilratsmitgliederwahl, Kreistagsmitgliederwahl, Landratswahl), sowie bei |
| - | Volksentscheiden und Bürgerentscheiden. |
(2) Sie gilt für die Mitglieder der Wahlvorstände, Wahlausschüsse und Abstimmungsorgane der Stadt Stadtilm. Nachfolgend genannte Regelungen für Wahlvorstände und Wahlausschüsse gelten sinngemäß für die jeweiligen Abstimmungsorgane.
§ 2
Auslagenersatz
Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten entsprechend der für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 3
Entschädigung
(1) Ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlausschüsse wird für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses eine Entschädigung in Höhe der für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelungen, mindestens aber in Höhe von 15,00 €, gezahlt.
(2) Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von
| a. | Bürgerinnen und Bürger | |
| 50,00 € | für jedes Mitglied des Wahlvorstandes |
| 25,00 € | Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z. B. Europawahl und Kommunalwahl) |
| b. | Bedienstete der Stadtverwaltung Stadtilm | |
| 25,00 € | für jedes Mitglied des Wahlvorstandes |
| 10,00 € | Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z. B. Europawahl und Kommunalwahl) |
| Zusätzlich wird Freizeitausgleich in Höhe von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewährt. | |
| Bedienstete der Stadtverwaltung Stadtilm können auf Antrag als Bürgerin/Bürger eingesetzt und gemäß § 3 (2) a) entschädigt werden. Der Antrag ist bereits im Rahmen der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit als Wahlhelfer, spätestens aber vor der Versendung der Berufungsschreiben zu stellen. | |
| c. | Zuschläge | |
| 15,00 € | für die Tätigkeit des Wahlvorstehers |
| 10,00 € | für die Tätigkeit des stellvertretenden Wahlvorstehers |
| 5,00 € | für die Tätigkeit des Schriftführers |
| 5,00 € | für die Tätigkeit des stellvertretenden Schriftführers |
| 5,00 € | für das Anholen der Wahlunterlagen, falls diese nicht am Einsatzort des Wahlvorstandes ausgegeben werden |
| 5,00 € | für das Abgeben der Wahlunterlagen, falls diese nicht am Einsatzort des Wahlvorstandes erfolgt |
(3) Ehrenamtlich tätigen Personen, welche als Hilfskraft im Wahlvorstand eingesetzt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 25,00 € gewährt. Bei verbundenen Wahlen erhält jede Hilfskraft zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 10,00 €.
(4) Bürger, die sich am Wahl- bzw. Abstimmungstag als Einsatzreserve für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer bereithalten, aber nicht eingesetzt werden, erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe von 15,00 €.
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
| - | Entschädigungssatzung über Auslagenersatz für Mitglieder der Wahlvorstände - Satzung der Stadt Stadtilm vom 20.02.2019 |
| - | Satzung über die Entschädigung von Aufwendungen sowie die Gewährung von Erfrischungsgeld bei den Wahlen zum Gemeinderat, des Bürgermeisters und der Ortsbürgermeister der Gemeinde Ilmtal - Satzung der Gemeinde Ilmtal vom 22.02.1999. |
Stadtilm, den 29. Januar 2024
Petermann — Siegel
Bürgermeister
| 1. | Mit Beschluss SR/2023/27/0173 vom 07.12.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 11.12.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 24. Januar 2024 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. |
| Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 16. Februar 2024 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 16. Februar 2024
Petermann
Bürgermeister