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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Information der Abteilung Liegenschaften

Zum besseren Verständnis möchten wir Ihnen folgendes mitteilen.

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist ein Bundesgesetz und regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund der Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind.

In § 12 Abs. 2 des Gesetzes ist geregelt: Sofern ein Pachtverhältnis für eine Eigentumsgarage nach dem 03.10.2022 endet, hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Bauwerks. Das Objekt Garage verschmilzt mit dem Grundstück (§ 94 BGB). Insofern fällt das Eigentum an der Garage dem Grundstückseigentümer Stadt unentgeltlich zu.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse kommt, solange das Pachtverhältnis weiter besteht.

Aus diesem Grund werden Sie darauf hingewiesen, dass ab sofort im Vorfeld des geplanten Verkaufs einer Garage die Zustimmung der Stadt Stadtilm als Eigentümerin des Grund und Bodens eingeholt werden muss.

Abteilung Liegenschaften