In der Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Stadtilm vom 16. Februar 2024 wurde die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Stadtilm veröffentlich.
Unter § 4 Gebührenberechnung wurden jedoch die jeweiligen Absätze nicht korrekt abgedruckt.
Die Veröffentlichung des § 4 Gebührenberechnung erfolgt hiermit.
§ 4
Gebührenberechnung
(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
(2) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(3) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(4) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(5) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach dem Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.
(6) Die im Gebührenverzeichnis benannten Mindestgebühren beziehen sich auf die jeweilige Zeiteinheit.