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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Stadtilm

Der Stadtrat der Stadt Stadtilm hat in seiner Sitzung am 27. März 2025 folgende Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Stadtilm - Badeordnung - erlassen:

§ 1

Zweck der Badeordnung

Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.

§ 2

Badegäste

Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichtsperson.

§ 3

Betriebszeiten

1.

Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Verwaltung festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.

2.

Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der täglichen Badezeit geschlossen. Der Zutritt zum Bad vor der Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

§ 4

Eintrittskarten

Der Badegast erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Badeordnung festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Einzelkarten gelten jeweils nur für das einmalige Betreten des Bades. Sie verlieren beim Verlassen des Schwimmbades ihre Gültigkeit. Einzelkarten, die für eine zeitlich begrenzte Benutzung ausgestellt werden, gelten nur bis zum Ablauf der Benutzungs-zeit. Für eine darüberhinausgehende Benutzung muss beim Verlassen des Schwimmbades ein zusätzliches Benutzungsentgelt entrichtet werden. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes.

Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verloren gegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 5

Badezeiten

Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten, endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen.

§ 6

Zutritt und Entgelte

1.

Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung besonders geregelt.

2.

Für das Betreten des Schwimmbades und das Benutzen der Badeeinrichtung wird ein Benutzungsentgelt erhoben.

3.

Das Entgelt ist vor dem Betreten des Bades fällig. Als Quittung für das entrichtete Entgelt wird eine Eintrittskarte ausgegeben, die vom Nutzer des Bades jederzeit auf Aufforderung des Aufsichtspersonals oder einer verantwortlichen Person vorzuzeigen ist.

4.

Es werden Einzel-, Zehner- und Jahreskarten ausgegeben.

Die Einzelkarten berechtigen zum einmaligen Betreten des Schwimmbades nur am Lösungstag. Beim Verlassen des Bades verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Jahreskarten berechtigen zum jederzeitigen Betreten des Schwimmgeländes während der Öffnungszeiten für die Dauer der Badesaison des Ausgabejahres.

Folgende Entgelte werden erhoben:

a)

Einzelkarten

Kinder ab 4 Jahren — 2,00 Euro

Personen ab 18 Jahren — 4,00 Euro

Schüler ab 18 Jahren zahlen auf Vorlage des Schülerausweises — 2,00 Euro

Personen mit Schwerbeschädigtenausweis — 2,00 Euro

Familienkarte — 10,00 Euro

(max. 4 Personen, max. 2 Erwachsene, jedes weitere Kind

1,50 Euro)

Zehnerkarte: zahl 9, erhalte 10

b)

Gruppenrabatt für Kinder- und Jugendgruppen (Schule/ Kindergarten/ Verein)

ab 10 Kindern je Person — 1,50 Euro

Begleitpersonen — 2,00 Euro

c)

Jahreskarten

- Kinder ab 4 Jahre — 45,00 Euro

- Personen ab 18 Jahren — 90,00 Euro

- Schüler ab 18 Jahren zahlen auf Vorlage des Schülerausweises — 45,00 Euro

- Personen mit Schwerbeschädigtenausweis — 45,00 Euro

d)

Schwimmunterricht

- Personen unter 18 Jahre — 90,00 Euro

- Personen ab 18 Jahren — 180,00 Euro

Der Schwimmunterricht wird ab einer Gruppenstärke von 5 Personen gegeben. Dieser umfasst 10 Unterrichtsstunden. Für jede weitere Stunde erhöht sich der Entgelt um 10,00 Euro. Das Entgelt ist zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde fällig.

§ 7

Verhalten im Bad

1.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

2.

Es ist insbesondere nicht gestattet:

a)

Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder andere Medien so zu nutzen, dass es dadurch zu einer Belästigung anderer Badegäste kommt,

b)

das Betreten des Schwimmbecken-Umgangs mit Straßenschuhen,

c)

das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser,

d)

das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art,

e)

das Untertauchen von Badegästen,

f)

das Springen vom seitlichen Beckenrand in das Becken,

g)

das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen,

h)

die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele,

i)

das Mitbringen von Tieren,

j)

durch Hilferufe oder ähnliche Handlungsweisen auf sich aufmerksam zu machen, wenn keine tatsächlichen Notsituationen vorliegen.

§ 8

Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprung- und Rutscheinrichtungen

1.

Die Schwimmbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. Vor dem Betreten des Schwimmbeckens sollen sich die Badegäste duschen.

2.

Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen.

3.

Die Benutzung des Sprungturmes wird von dem aufsichtführenden Aufsichtspersonal geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungbretter und der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen.

4.

Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungturm sowie den anderen Sprungeinrichtungen ist verboten.

5.

Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten.

6.

Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet.

7.

Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden.

8.

Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken wegen möglicher Lebensgefahr sofort verlassen.

9.

Bei den Rutschanlagen und Wasserattraktionen sind die Hinweise zur Nutzung unbedingt einzuhalten und die notwendige Sorgfalt zu wahren. Das Rutschen und Benutzen der Attraktionen geschehen auf eigene Gefahr. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist auch hier untersagt.

§ 9

Badebekleidung

Der Aufenthalt im Schwimmbad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht gestattet. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.

§ 10

Badebenutzung

1.

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.

2.

Bei Benutzung eines Schließfaches hat der Badegast dieses selbst zu verschließen und den Schlüssel während der Badezeit bei sich zu behalten. Bei Verlust wird der Schlüsselpfand in Höhe von 5,00 € einbehalten.

§ 11

Betriebshaftung

1.

Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Aufsichtspersonals nachgewiesen wird.

2.

Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung der Badeanstalt für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.

§ 12

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 13

Betriebsunterbrechungen

Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet.

§ 14

Schwimmunterricht

Schwimmunterricht wird im allgemeinem nur vom Aufsichtspersonal erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

§ 15

Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Übungsstunden von Schwimm-vereinen, Veranstaltungen geschlossener Gruppen usw.) werden zwischen der Verwaltung und dem Veranstalter besondere vertragliche Regelungen getroffen.

§ 16

Verkauf von Waren

Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Badegeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verwaltung.

§ 17

Aufsicht

Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Aufsichtspersonals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Verwaltung ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.

§ 18

Inkrafttreten und Bekanntmachung

1.

Die Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Stadtilm tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 27.05.2005 außer Kraft.

2.

Die Bekanntmachung erfolgt im Stadtilmer Anzeiger 04/2025.

Stadtilm, den 16.04.2025

Petermann

Bürgermeister