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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur 1. Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige bei den Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stadtilm

Aufgrund § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2023, (GVBl. S. 127), des §§ 14, 22 und 54 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. 2008 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019, S. 475) geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in der Sitzungen am 23.03.2023 die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stadtilm beschlossen.

Artikel 1

Der § 2 Absatz 1 erhält folgende Änderung:

§ 2 Aufwandsentschädigung für Funktions- und Aufgabenträger der Freiwilligen Feuerwehren

1.

Die nachfolgend genannten ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stadtilm erhalten für die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehenden Tätigkeiten monatliche Pauschbeträge als Aufwandsentschädigung:

Stadtbrandmeister,

Stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer,

Stellvertretender Wehrführer,

Fachbereichsleiter,

Gerätewart,

Atemschutzgerätewart,

Funkwart,

Jugendwart,

Stellvertretender Jugendwart,

Betreuer Jugendfeuerwehr,

Atemschutzgeräteträger.

Die Anlage 2 erhält folgende Änderung:

Anlage 2 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Einsatzgruppe der Freiwilligen Feuerwehr

1

Bereitschaftsdienste mit Vorhaltung

(„Präsenz-Bereitschaft“)

2,00 €/Stunde

2

Bereitschaftsdienste ohne Vorhaltung

(„Ruhe-Bereitschaft“)

1,00 €/Stunde

3

Grundbetrag pro Einsatz

3,00 €

4

Stundensatz Einsatz

3,50 €

5

Stundensatz Ausbildung ab 41. Stunde

2,00 €

6

Atemschutzgeräteträger

(mit jährlicher Tauglichkeitszeit von mindestens 85%)

60,00 €/Jahr

Die Anlage 4 erhält folgende Änderung:

Anlage 4 - Brandsicherheitswachdienst, Veranstaltungsabsicherung, Zuschüsse

1.

Für angewiesenen Brandsicherheitswachdienst wird nach Vorlage des Wachprotokolls eine Entschädigung in Höhe von 12,00 EUR /Stunde ausgezahlt. Angefangene Stunden werden auf 0,5h aufgerundet.

2.

Sind bei Veranstaltungen im Stadtgebiet Stadtilm erweiterte Maßnahmen zur Sicherstellung der Daseinsfürsorge erforderlich wird nach Vorlage des Einsatzberichtes wie unter Punkt (1) aufgeführt entschädigt.

3.

Zur Ausgestaltung der Jahreshauptversammlung erhalten die Feuerwehren im IV. Quartal des Geschäftsjahres, entsprechend der Stärke (Stichtag: letzter Werktag im Oktober), eine Mittelzuweisung nach folgendem Schlüssel:

a.

pro aktives Mitglied der Einsatzabteilung:

7,00 €

b.

pro Jugendfeuerwehrangehörigen:

5,00 €

c.

pro Mitglied in der Alters-und Ehrenabteilung:

3,00 €

4.

Für angeordnete Lehrgänge und Weiterbildungsveranstaltungen der Stadt Stadtilm, können zur Versorgung der Teilnehmer, folgende Mittel als Pauschale Zuweisung geltend gemacht werden:

-

für Veranstaltungen ab 7 Stunden je Ausbildungstag:

10,00 €

Die Anzahl der Teilnehmer und Lehrkräfte ist durch eine Teilnehmerliste nachzuweisen.

5.

Weitergehende Zuschüsse zu besonderen Anlässen in der Feuerwehreinheit können beim Haupt- und Ordnungsamt beantragt werden.

6.

Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt zweckgebunden auf das Konto des Fördervereins der jeweiligen Feuerwehr.

Artikel 2

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft

Stadtilm, den 08.05.2023

Petermann  —  - Siegel -

1.

Mit Beschluss SR/2023/23/0125 vom 23.03.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung zur 1. Änderung Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige bei den Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stadtilm beschlossen.

2.

Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 06.04.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 02.05.2023 nicht beanstandet.

3.

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).

Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 19. Mai 2023 öffentlich bekannt gemacht.

Stadtilm, den 19.05.2023

Petermann

Bürgermeister