Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und § 36 a der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord-nung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S.127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229,266) und der Satzung der Stadt Stadtilm zur Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Stadt Stadtilm (Friedhofsgebührensatzung) hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in seiner Sitzung vom 23.März 2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsnutzungssatzung der Stadt Stadtilm beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Stadtilm zur Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Stadt Stadtilm (Friedhofsgebührensatzung) vom 25.03.2022 (Amtsblatt der Stadt Stadtilm vom 25.03.2022) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt, die vormaligen Absätze 2 und 3 erhalten die neue Nummern 3 und 4.
(2) Entsteht die jährliche wiederkehrende Bewirtschaftungsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres, so hat die Entrichtung der Gebühr ab dem Monat zu erfolgen, in dem die Gebührenpflicht begründet wird. Bei Beendigung der Gebührenschuld im laufenden Kalenderjahr ist die Bewirtschaftungsgebühr bis einschließlich dem Monat zu entrichten, in dem die Gebührenschuld entfällt.
§ 4 erhält folgende Änderung
| I. Graberwerbgebühren/Nutzungsdauer | Gebühren | |
| Urnenreihengrab | 20 Jahre (keine Verlängerung) | 110,00 € |
| Urnenwahlgrab 2 Urnen | 20 Jahre | 120,00 € |
| Urnenwahlgrab 4 Urnen | 20 Jahre | 130,00 € |
| Kindergrab | 20 Jahre | 120,00 € |
| Reihengrab/Einzelgrab | 30 Jahre (keine Verlängerung) | 180,00 € |
| Wahlgrab/Einzelwahlgrab | 30 Jahre | 200,00 € |
| Familiengrab | 30 Jahre | 300,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage | 20 Jahre (keine Verlängerung) | 203,00 € |
| Urnengemeinschaftsgrab incl. Beschriftung | 20 Jahre (keine Verlängerung) | 842,00 € |
| Baumgrab incl. Beschriftung | 20 Jahre (keine Verlängerung) | 842,00 € |
Artikel 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung der Stadt Stadtilm zur Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Stadt Stadtilm (Friedhofgebührensatzung) in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt der Stadt Stadtilm bekannt zu machen.
Artikel 3
Die Satzung tritt zum 16.06.2023 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtilm, den 07.06.2023
Petermann
Bürgermeister
| 1. | Mit Beschluss SR/2023/23/0129 vom 23.03.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung zur 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Stadtilm zur Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Stadt Stadtilm (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 13.04.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 30.05.2023 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 16.06.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 16.06.2023
Petermann
Bürgermeister