Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und § 36 a der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord-nung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229,266) und der Friedhofsnutzungssatzung der Stadt Stadtilm hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm in seiner Sitzung vom 23.03.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsnutzungssatzung der Stadt Stadtilm beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofsnutzungssatzung der Stadtilm vom 25.03.2022 (Amtsblatt der Stadt Stadtilm vom 25.03.2022) wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 erhält folgende Änderung
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 12 Absatz 4 erhält folgende Änderung
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Wahlgrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten bzw. –anlagen sowie Baumgrabstätten umgebettet werden.
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Änderung
| (2) | Die Grabstätten werden unterschieden in |
| a. | Wahlgrabstätten (Einzelgrab) |
| b. | Reihengrabstätten (Einzelgrab) |
| c. | Familiengrabstätten |
| d. | Kindergrabstätten |
| e. | Urnenreihengrabstätten für eine Urne |
| f. | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen |
| g. | Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen |
| h. | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensbenennung |
| i. | Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) |
| j. | Baumgrabstätten |
| k. | Ehrengrabstätten/Kriegsgräber |
§ 22 Absatz 1 erhält folgende Änderung
| (1) | Die Urnengemeinschaftsanlagen werden in folgende Arten unterschieden: |
| (a) | Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensbenennung |
| (b) | Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) |
| (c) | Baumgrabstätten |
§ 22 Punkt (a) Absatz 1 erhält folgende Änderung
(1) In Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensbenennung werden Urnen mit individueller Kennzeichnung beigesetzt. Es werden Vorname, Name, Geburtsjahr und Todesjahr auf einem zentralen Grabstein oder einer einzelnen Tafel angebracht.
§ 22 wird um Punkt (c) erweitert
| (c) | Baumgrabstätten |
| (1) | In Baumgrabstätten mit Namensbenennung werden Urnen mit individueller Kennzeichnung beigesetzt. Es werden Vorname, Name, Geburtsjahr und Todesjahr auf einem zentralen Grabstein oder einzelne Grabtafeln angebracht. |
| (2) | Die Beschriftung erfolgt durch oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung. |
| (3) | Das Grab in der Baumgrabstätte wird durch oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Ein Ablegen von Blumen und Kränzen ist nur an Gedenk- und Feiertagen gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgestellte Blumen und Grabschmuck nach zwei Wochen zu beräumen (§29 Abs. 9). |
| (4) | Eine Umbettung aus Baumgrabstätten ist nicht möglich. |
| (5) | Das Grab in der Baumgrabstätte wird nach Ablauf der Ruhefrist der beigesetzten Urne eingeebnet. |
| (6) | Verpflichtend ist die Verwendung biologisch abbaubarer Urnen. |
§ 29 Absatz 5 und 9 erhalten folgende Änderung
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(9) Bei Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabstätten sowie Baumgrabstätten ist der Grabschmuck nach zwei Wochen zu entfernen. Geschieht das nicht, wird dieser von der Friedhofsverwaltung entfernt und jeglicher Eigentumsanspruch verfällt.
Artikel 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Friedhofsnutzungssatzung in der Stadt Stadtilm in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt der Stadt Stadtilm bekannt zu machen.
Artikel 3
Die Satzung tritt zum 16.06.2023 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtilm, den 07.06.2023
Petermann
Bürgermeister
| 1. | Mit Beschluss SR/2023/23/0128 vom 23.03.2023 hat der Stadtrat der Stadt Stadtilm die Satzung zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsnutzungssatzung der Stadt Stadtilm beschlossen. |
| 2. | Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 13.04.2023 dem Landratsamt Ilm-Kreis - Kommunalaufsicht - angezeigt und mit dem Prüfvermerk vom 04.05.2023 nicht beanstandet. |
| 3. | Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). |
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Stadtilm (Stadtilmer Anzeiger) vom 16. Juni 2023 öffentlich bekannt gemacht.
Stadtilm, den 16.06.2023
Petermann
Bürgermeister