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Stadtilmer Anzeiger
Ausgabe 6/2024
Nichtamtlicher Teil
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Kirchliche Nachrichten

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe im Evangelischen Kirchengemeindeverband Griesheim

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Griesheim hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 18.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für die Friedhöfe in Cottendorf, Döllstedt und Kleinliebringen gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

20,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urne(n))2

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

5,00

1.2.2

Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt (eine Grabstelle)

20,00

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftei der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.3

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

8,00

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

3.

Verwaltungsgebühren

3.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

3.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00

3.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

3.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00

3.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung 1 Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet rzzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

entfällt

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 10.03.2016. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes Griesheim am 18.12.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Cottendorf, Döllstedt und Kleinliebringen wurde dem Kreiskirchenamt Meiningen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 26.02.2024 unter dem Aktenzeichen 3/31 K330 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

[Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 21.03.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.]

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Kirchengemeindeverbandes Griesheim wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.