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Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg
Ausgabe 1/2024
Steinbach-Hallenberg
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Öffentliche Bekanntgabe der Grundsteuern 2024

Öffentliche Bekanntgabe

der Grundsteuer der Stadt Steinbach-Hallenberg

gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz für das Jahr 2024

Der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg hat in seiner Sitzung am 10.11.2021 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B mit einer Gültigkeit ab 01.01.2022 beschlossen.

Die Hebesätze wurden hierdurch wie folgt festgesetzt:

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

300 v.H.

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

420 v.H.

1.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bekanntgabe eines Grundsteuerbescheides nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

2.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.

3.

Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG a.F.. Für solche Grundstücke ist die Steueranmeldung für jedes Kalenderjahr erneut, nach den Verhältnissen zu seinem Beginn, bis zum 1. Fälligkeitstag der Grundsteuer abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG a.F.).

Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z. B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Eigentümer bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg, Abteilung Steuern erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. In diesen Fällen genügt es, wenn sie dies in einem formlosen Schreiben mitteilen.

Die Grundsteuer ist in Höhe der zuletzt abgegeben Grundsteueranmeldung, unverändert zu zahlen.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig, das heißt vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., halbjährlich zum 15.02. und 15.08. oder zum 01.07. für Jahreszahler.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die öffentliche Bekanntgabe kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg, Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Bitte beachten Sie, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt wird und die Steuer zu den Fälligkeitsterminen zu zahlen ist.

Steinbach-Hallenberg, den 12.01.2024

Böttcher

Bürgermeister  —  - Siegel -