Inhalt
| § 1 | Organisation, Bezeichnung |
| § 2 | Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 3 | Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 4 | Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden |
| § 5 | Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 6 | Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung |
| § 7 | Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung |
| § 8 | Ordnungsmaßnahmen |
| § 9 | Alters- und Ehrenabteilung |
| § 10 | Jugendabteilung |
| § 11 | Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister, ... |
| § 12 | Sonderfunktionen. |
| § 13 | Wehrführerausschuss |
| § 14 | Feuerwehrausschuss |
| § 15 | Jahreshauptversammlung |
| § 16 | Gemeinsame Hauptversammlung |
| § 17 | Wahl des Stadtbrandmeisters, stellvertretender Stadtbrandmeister, ... |
| § 18 | Feuerwehrvereine |
| § 19 | Beförderungen, Auszeichnungen und Ehrungen |
| § 20 | Wasserwehrdienst |
| § 21 | Aufgaben des Wasserwehrdienstes |
| § 22 | Zuständigkeit des Wasserwehdienstes |
| § 23 | Beteiligte am Wasserwehrdienst |
| § 24 | Inkrafttreten, Schlussbestimmungen |
Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg
über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst
(Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung)
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02.07.2024 (GVBl. 2024, S. 210) und des § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) hat der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg in seiner Sitzung am 4. Dezember 2024 die folgende
Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst (Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung)
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. Sie führt die Bezeichnung
| "Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg". |
Die Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg untergliedert sich in folgende Wehren:
| - | Wehr Steinbach-Hallenberg (Hauptwache) |
| - | Wehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Herges-Hallenberg |
| - | Wehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Altersbach |
| - | Wehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Bermbach |
| - | Wehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Unterschönau |
| - | Wehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Viernau |
(2) Die in Absatz 1 genannten Wehren werden durch Wehrführer geleitet.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl an Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache nach § 28 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Steinbach-Hallenberg die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus-, fort- und weiterzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung,
Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Steinbach-Hallenberg Ersatz verlangen.
Die persönliche Ausrüstung (Einsatzbekleidung) ist in den jeweiligen Feuerwehrgerätehäusern aufzubewahren.
Beim Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstuniformen sowie der Feuerwehr-Dienstausweis innerhalb von 14 Tagen im Gerätehaus bzw. beim zuständigen Wehrführer abzugeben.
Sofern eine Rückgabe nicht erfolgt, behält sich die Stadt vor, den Wiederbeschaffungswert für die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände sowie die Dienstuniformen in Rechnung zu stellen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister, dem zuständigen Wehrführer oder der zuständigen Führungskraft unverzüglich anzuzeigen:
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | erlittene Körper- und Sachschäden während der Hin- und Rückfahrt zum/vom Dienst, |
| - | Verlust oder Beschädigung der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Steinbach-Hallenberg in Frage kommen, ist die Anzeige nach Abs. 1 unverzüglich über den zuständigen Wehrführer und den Stadtbrandmeister an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.
(3) Die Uniformordnung ergibt sich aus der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg trägt als Abzeichen das Wappen der Stadt Steinbach-Hallenberg. Die Wehren, deren Ortsteile vor der Eingliederung in die Stadt Steinbach-Hallenberg ein eigenes, durch das Thüringer Innenministerium genehmigtes Wappen geführt haben, können dieses beibehalten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zusammen. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Steinbach-Hallenberg zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Angehörige der Einsatzabteilung werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an die Tätigkeiten im Einsatzdienst herangeführt und der Ausbildungsstand für die Verwendung im Einsatzdienst vervollständigt. Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
Ferner ist eine Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg nur nach Bereitstellung der im Aufnahmeantrag geforderten persönlichen Daten möglich. Das Merkblatt entsprechend Artikel 13 DSGVO kann beim zuständigen Wehrführer eingesehen werden.
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg haben. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Auf Antrag können die Kosten für oben genannte Bescheinigungen erstattet werden. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder des zuständigen Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG). Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehr-Dienstausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
(6) Der neuaufgenommene Bewerber wird als Feuerwehrmannanwärter zunächst auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet. Hat der Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so erfolgt der Ausschluss mittels schriftlicher Mitteilung durch den Stadtbrandmeister. Im Übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes, soweit sich aus dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Grundlagen nichts anderes ergibt.
(7) Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr. Absatz 6 gilt nicht für Übernahmen von Angehörigen der Jugendabteilung und Übernahmen von anderen Feuerwehren. Des Weiteren ist bei der Übernahme von Angehörigen aus der Jugendabteilung auch keine Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich.
§ 6
Beendigung der
Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss oder der Entpflichtung. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem zuständigen Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und Votum des entsprechenden Feuerwehrausschusses, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der
Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter.
Die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Wehr, wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Wehrführer und dessen Stellvertreter.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Führungskräfte gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Führungskräfte zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, |
| d) | sich im Verhinderungsfall beim zuständigen Wehrführer oder der sonst zuständigen Führungskraft zu entschuldigen, |
| e) | sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten, |
| f) | das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg nicht zu schädigen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst und Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
(6) Im Fall der hauptamtlichen Besetzung entsprechend §11 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entfällt die Wahl des Stadtbrandmeisters nach Abs. 1.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder der zuständige Wehrführer im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg".
Die Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg untergliedert sich in folgende Jugendfeuerwehren:
| - | Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg (Hauptwache) |
| - | Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Herges-Hallenberg |
| - | Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Altersbach |
| - | Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Bermbach |
| - | Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Unterschönau |
| - | Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg, Ortsteil Viernau |
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben entsprechend § 3 als eigene Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister und dem jeweils zuständigen Wehrführer.
(4) Zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters wird ein Stadtjugendfeuerwehrwart gewählt.
(5) Zur Unterstützung des zuständigen Wehrführers wird ein Jugendfeuerwehrwart gewählt.
(6) Die Stadtverwaltung kann eine Ordnung für die Jugendfeuerwehr erlassen.
§ 11
Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretende Wehrführer,
Stadtjugendfeuerwehrwart, Jugendfeuerwehrwart
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg ist der Stadtbrandmeister. Er untersteht ausschließlich dem Bürgermeister. Der Stadtbrandmeister kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtlich eingesetzt werden.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg statt.
Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Weiterhin darf er keine weitere Leitungsfunktion entsprechend diesen Paragraphen begleiten.
(3) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach-Hallenberg ernannt. Er hat seinen Dienstsitz in der Hauptwache. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn alle anderen Führungskräfte zu unterstützen.
(4) In der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg wird zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters ein stellvertretender Stadtbrandmeister von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in welcher der Stadtbrandmeister gewählt wird.
(5) Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach-Hallenberg ernannt. Er hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Außerdem wird ihm der Aufgabenbereich „Leiter Atemschutz“ zur ständigen Erfüllung übertragen.
(6) Die Wehrführer führen entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Satzung die Wehren nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshaupt-versammlung der jeweiligen Wehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Wehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(7) In der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg wird zur Unterstützung der Wehrführer je einen Stellvertreter gewählt. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Der stellvertretende Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der jeweiligen Wehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Wehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(8) Für die Wehrführer und deren Stellvertreter gelten Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(9) Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwarten der Stadt Steinbach-Hallenberg auf eine Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Stadtjugendfeuerwehrwart darf keine weitere Leitungsfunktion entsprechend diesen Paragraphen begleiten.
(10) Die Jugendfeuerwehrwarte werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der jeweiligen Wehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(11) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte müssen die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß ThürFwOrgVO nachweisen und Angehörige der Einsatzabteilung sein.
(12) In Jugendfeuerwehren der Stadt Steinbach-Hallenberg mit mehr als 20 Mitgliedern wird vom zuständigen Wehrführer, auf Vorschlag des zuständigen Jugendfeuer-wehrwartes, ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von 5 Jahren bestimmt. Nach Ablauf dieser Dienstzeit ist die Notwendigkeit nach Satz 1 erneut zu prüfen.
§ 12
Sonderfunktionen
(1) Zur Entlastung der Leitungskräfte werden folgende Sonderfunktionen, ggf. auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers, durch den Stadtbrandmeister bestimmt:
| - | Gerätewart |
| - | Sicherheitsbeauftragte |
| - | Gerätewart Atemschutz |
| - | Gerätewart Elektrogeräte (Prüfung von elektronischen Geräten) |
| - | Gerätewart Kleiderkammer |
| - | Beauftragter Erste Hilfe |
| - | Leiter Aus- und Fortbildung |
| - | Alarm- und Einsatzplaner |
| - | Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer |
Bei mehrfach besetzten Funktionen wird der Hauptverantwortliche in gleicher Verfahrensweise bestimmt.
Personen mit Sonderfunktionen haben neben ihren Hauptaufgaben insbesondere in Arbeitsgruppen und Gremien mitzuwirken.
(2) Die Sonderfunktionen „Gerätewart“ und Sicherheitsbeauftragter werden in jeder Wehr nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung eingerichtet.
| a. | „Gerätewarte“ müssen die Qualifikation "Gerätewart" besitzen und |
| b. | „Sicherheitsbeauftragte“ müssen das Seminar „Sicherheitsbeauftragter Feuerwehr“ |
erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Sonderfunktion „Gerätewart Atemschutz“ kann bis zu dreimal besetzt werden und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache. Gerätewarte Atemschutz müssen die Qualifikation "Atemschutzgerätewart" besitzen.
(4) Die Sonderfunktion „Gerätewart für Elektrogeräte (Prüfung von elektronischen Geräten)“ kann einmal besetzt werden und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache. Voraussetzung ist die Qualifikation zur Elektrofachkraft mit Lehrgang „Prüfung ortsveränderliche Betriebsmittel“.
(5) Die Sonderfunktion „Gerätewart Kleiderkammer“ wird zweimal besetzt und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache.
(6) Die Sonderfunktion „Beauftragter für Erste Hilfe“ kann einmal besetzt werden und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache. Voraussetzung ist Qualifikation zum Rettungssanitäter.
(7) Die Sonderfunktion „Leiter Aus- und Fortbildung“ wird einmal besetzt und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache. Der Leiter Aus- und Fortbildung muss den Lehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr-Modul 1" erfolgreich abgeschlossen haben.
(8) Die Sonderfunktion „Alarm- und Einsatzplanung“ kann bis zu zweimal besetzt werden und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache. Alarm- und Einsatzplaner müssen den Lehrgang "Alarm und Einsatzplanung" erfolgreich abgeschlossen haben.
(9) Die Sonderfunktion „Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer“ kann bis zu dreimal besetzt werden und hat ihren Dienstsitz in der Hauptwache.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg setzt sich entsprechend § 1 Absatz 1 dieser Satzung aus mehreren Wehren zusammen. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und/oder deren Stellvertretern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach-Hallenberg zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch andere Personen zu Sitzungen einladen.
§ 14
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wird für die jeweilige Wehr ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer, dem stellvertretenden Wehrführer, aus 4 Angehörigen der Einsatzabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Alters- und Ehrenabteilung kann zur Mitwirkung bis zu zwei Kameraden in den Feuerwehrauschuss entsenden.
(4) Der Wehrführer hat den Vorsitz und beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein.
(5) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch andere Personen zu Sitzungen einladen.
§ 15
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz der jeweiligen Wehrführer findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Wehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem zuständigen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Wehr, dem Stadtbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn allen Stimmberechtigten Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung fristgerecht und schriftlich entsprechend Abs. 4 bekannt gegeben wurde. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Die Jahreshauptversammlungen sind nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch andere Personen zu Sitzungen einladen.
§ 16
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet mindestens alle 3 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 15 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend.
(4) Die gemeinsame Hauptversammlung hat in einem würdigen Rahmen stattzufinden, insbesondere ist sie Anlass Auszeichnungen und Ehrungen entsprechend § 19 dieser Satzung zu verleihen.
(5) Die gemeinsame Hauptversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch andere Personen zu Sitzungen einladen.
§ 17
Wahl des Stadtbrandmeisters,
des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,
der Wehrführer, des stellvertretenden Wehrführers,
des Stadtjugendfeuerwehrwartes, der Jugendfeuerwehrwarte
und des Feuerwehrausschusses
(1) Die entsprechend dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer Wahlkommission geleitet, welche von der jeweiligen Versammlung bestimmt wird.
(2) Die Wahl des Feuerwehrausschusses erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie der Beschlussfassung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 dieser Satzung entsprechend.
(4) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, ihr Stellvertreter, der Stadtjugendfeuerwehrwart, die Jugendfeuerwehrwarte und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer, ihr Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
(7) Abs. 1 gilt nicht für die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes. Die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes wird vom Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter einberufen, geleitet und durchgeführt.
(8) Im Fall der hauptamtlichen Besetzung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entfällt die Wahl des Stadtbrandmeisters nach Abs. 3.
§ 18
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regeln die Vereinssatzungen.
§ 19
Beförderungen, Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Die Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThürFwOrgVO in der jeweils gültigen Fassung. Beförderungen werden durch den Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen.
Beförderungsvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Auszeichnungstermin beim Stadtbrandmeister einzureichen
(3) Mitglieder der Einsatzabteilung werden mit Verleihung der gesetzlichen Brandschutzauszeichnungen in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird ein Präsent ausgehändigt.
§ 20
Wasserwehrdienst
(1) Die Stadt Steinbach-Hallenberg richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Freiwillige Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder anderen Ereignissen im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr durch Witterungsereignisse für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 21
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Stadt Steinbach-Hallenberg trifft zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem städtischen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a. | über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Einführung sowie Beurteilung dieses im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und Verkehrswege |
| b. | Warnung betroffener Personen (z.B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren |
| c. | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftliche Anlagen |
| d. | Beobachtung gefährdeter Objekte |
| e. | bei Verschärfung der Gefahrenlage: Einrichtung von Wachdiensten |
| f. | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen |
| g. | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten |
| h. | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanung |
| i. | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung |
(4) Die Stadt stellt einen Organisationsplan des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a. | die Beschreibung und Bezeichnung der Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern |
| b. | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten |
| c. | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit |
| d. | die Art der Alarmierung |
| e. | den Sammlungsort |
| f. | die Ablösung und Versorgung |
| g. | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel |
| h. | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel |
| i. | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt auf der Grundlage des Organisationsplanes und der Kräfte des Wasserwehrdienstes ein Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a. | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche |
| b. | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel) |
| c. | die einzuleitenden Maßnahmen |
| d. | die erforderlichen Kräfte und Mittel |
| e. | die zu alarmierenden Personen und Sammlungsorte |
Die Stadt schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle 3 Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist den betreffenden Personenkreis bekanntzugeben.
§ 22
Zuständigkeit des Wasserwehdienstes
Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel den Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort ein. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über die eingeleiteten Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 23
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a. | die Mitarbeiter der Stadtverwaltung |
| b. | die Bewohner der Stadt ab dem 16. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG) |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die aufgenommen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die in Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Absatz 1 regulär aufgenommen wurden oder nach Absatz 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnisse des Einsatzleiters oder einer von Ihm beauftragen Person.
(4) Personen, die nach Absatz 2 regulär aufgenommen wurden, nehmen soweit erforderlich an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 24
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzungen der Stadt Steinbach-Hallenberg vom 11.12.2019, sowie die 1. Änderungssatzung vom 20.10.2023 außer Kraft.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral (m/w/d).
ausgefertigt am 17.12.2024
Stadt Steinbach-Hallenberg — Dienstsiegel
Böttcher
Bürgermeister