Das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg übermittelt Daten nach Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 6.) und ist gem. § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG verpflichtet, einmal jährlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einzelne Datenübermittlungen hinzuweisen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten bis zu seinem Widerruf nicht übermittelt. Der Widerspruch ist grundsätzlich an keine Form und Frist gebunden und bedarf zudem keiner Begründung. Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg jedoch um schriftliche Einlegung.
Der Widerspruch ist, außer in den Fällen der unten aufgeführten Ziffer 4 und 5, bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Sollte dies die Meldebehörde der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg sein, so ist der Widerspruch zu richten an:
| Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg |
| Einwohnermeldeamt |
| Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg |
Kosten werden in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
| 1. | Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
| Die Meldebehörde übermittelt gem. § 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) Daten von Einwohnern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch ist einzulegen bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. Er wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person gelöscht. |
| 2. | Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft |
| Die Meldebehörde übermittelt gem. § 42 Abs. 1 und 2 BMG Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffende Religionsgesellschaft, sowie Daten der Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Letztgenannte haben das Recht, der Übermittlung gem. § 42 Abs. 3 S. 2 BMG zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Ein Widerspruch verhindert nicht die Datenübermittlung zu Steuererhebungszwecken (§ 42 Abs. 3 S. 3 BMG). |
| 3. | Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen, Trägern von Wahlvorschlägen |
| Gem. § 50 Abs.1 BMG darf die Meldebehörde in Bezug zu Wahlen/Abstimmungen (staatlich und kommunal) in den sechs der Wahl/Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. |
| 4. | Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk |
| Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 2 BMG auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden. |
| 5. | Datenübermittlung an Adressbuchverlage |
| Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern zu Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. |
| 6. | Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen |
| Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft an Privatpersonen untersagt, wenn der Person, deren Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit o.ä. entstehen kann. Sollten Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr bestehen, sind diese der Meldebehörde mitzuteilen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. |
Ordnungsamt
Einwohnermeldeamt