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Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg
Ausgabe 12/2024
Steinbach-Hallenberg
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Stadt Steinbach-Hallenberg

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg in der Sitzung am 21.08.2024 die folgende Hauptsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg beschlossen:

§ 1

Name

(1) Die Stadt führt den Namen „Steinbach-Hallenberg“.

(2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt im einfachen, unten gerundeten, von Blau und Rot geteilten Schild oben eine silberne Burgruine auf ebensolchen Felsen, beseitet von zwei grünen Tannen, unten einen goldenen Hammer mit einer goldenen Zange gekreuzt (Anlage A).

(2) Die Flagge der Stadt zeigt das Stadtwappen auf weiß-grünem Untergrund.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Stadt Steinbach-Hallenberg * Thüringen *“ und zeigt das Wappen der Stadt.

(4) Das Wappen sowie die Flagge dürfen von Dritten jeweils nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung verwendet werden.

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich in die:

Kernstadt Steinbach-Hallenberg sowie die Ortsteile:

1.

Herges-Hallenberg,

2.

Altersbach,

3.

Bermbach,

4.

Oberschönau,

5.

Rotterode,

6.

Unterschönau,

7.

Viernau.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung,

Ortsteilbürgermeister, Ortsteilräte

(1) Die in § 3 Nr. 2 bis 7 genannten Ortsteile Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, Unterschönau und Viernau erhalten eine Ortsteilverfassung im Sinne des § 45 ThürKO.

In diesen Ortsteilen werden jeweils der Ortsteilbürgermeister und der Ortsteilrat gewählt.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.

(3) Der Ortsteilrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den Ortsteilratsmitgliedern, die in geheimer Wahl gewählt werden und ehrenamtlich tätig sind. Die Anzahl der Ortsteilratsmitglieder wird nach § 45 Absatz (3) ThürKO ermittelt und beträgt in den Ortsteilen

a.

Altersbach

4 Mitglieder

b.

Bermbach

4 Mitglieder

c.

Oberschönau

6 Mitglieder

d.

Rotterode

6 Mitglieder

e.

Unterschönau

4 Mitglieder

f.

Viernau

8 Mitglieder

(4) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Gemeinde von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten an Werktagen ab der Einberufung der Bürgerversammlung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung bis zum Werktag vor ihrer Durchführung zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

c)

Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Stadt beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Stadtbediensteten unterstützt.

d)

Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Stadt am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen.

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen.

g)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

h)

Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend.

i)

Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

j)

Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben.

(5) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

(6) Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten und sofern es die Haushaltsituation zulässt werden dem Ortsteilrat folgende weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung entsprechend § 3 Abs. 3 des Vertrages über die Eingliederung mit Stand vom 02.05.2018 übertragen:

a)

Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen.

b)

Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,

c)

Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,

d)

Pflege von Partner- und Patenschaften,

e)

Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortsteilangelegenheiten,

f)

Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in den Ortsteilen gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,

g)

Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf den Ortsteil beschränkt und der Stadt diese Rechte zustehen.

(7) Der Ortsteilrat unterbreitet Vorschläge zu:

a)

wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortsteilrates durch die Hauptsatzung,

b)

dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer den Ortsteil betreffenden Gestaltungssatzung,

c)

dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines den Ortsteil betreffenden Bebauungsplanes,

d)

dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsteil, soweit nicht der Ortsteilrat nach Absatz 4 Nr. a) entscheidet,

e)

der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,

f)

der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet des Ortsteils,

g)

der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen des Ortsteils,

h)

der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Stadt im Ortsteil,

i)

der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf den Ortsteil beschränkt und der Stadt diese Rechte zustehen,

j)

der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich des Ortsteiles umfasst und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle.

(8) Entsprechend § 3 Abs. 4 des Vertrages über die Eingliederung mit Stand vom 02.05.2018 unterbreiten die Ortsteilräte Vorschläge und geben Stellungnahmen ab zu dem Erlass, der Änderung und Aufhebung einer dem Ortsteil betreffenden Satzung, sofern sich deren Geltungsbereich nicht auf die gesamte Einheitsgemeinde erstreckt.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortsteilen der Stadt Steinbach-Hallenberg entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In den Ortsteilen der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise (§ 13) öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der

Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens 2 Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Einwohnerfragestunde

(1) Der Stadtrat gibt den Einwohnern bei öffentlichen Sitzungen Gelegenheit, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

(2) Die Einwohnerfragestunde erfolgt nach dem Beschluss zur Niederschrift der öffentlichen Sitzungen.

(3) Der Stadtratsvorsitzende stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Die Fragestunde soll auf 30 Minuten begrenzt sein. Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann sie auf 60 Minuten erweitert werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten je zugelassener Frage.

(4) Jeder Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens 2 Fragen und zwei Zusatzfragen zum Thema in der Stadtratssitzung zu stellen. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen. Zugelassen werden nur Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen und deren Beantwortung keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Bis spätestens 3 Tage vor der Stadtratssitzung können Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (stadt@steinbach-hallenberg.de) eingereicht werden.

(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Die Fraktionen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Einwohnerfragestunde nicht möglich, erhalten der Einwohner sowie die im Stadtrat vertretenen Fraktionen eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen, gegebenenfalls als Zwischenbescheid, erteilt werden muss.

§ 8

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden.

§ 9

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters regelt die Geschäftsordnung.

§ 10

Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Beigeordneten und, wenn dieser verhindert ist, durch den zweiten Beigeordneten vertreten.

§ 11

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 12

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Sitzungen des Stadtrates können im Falle einer Notlage nach § 36a Absatz (1) ThürKO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen, durchgeführt werden. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage im Sinne der Sätze 1 bis 3 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrates geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat in der vom Bürgermeister nach Absatz (1) Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz (1) Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über die Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Stadtratssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Der Anwendung und der Durchführung eines Umlaufverfahrens müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates zustimmen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen nach § 29 ThürKO und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz (1) Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Absatz (2) durchgeführt werden.

(4) Die Stadt Steinbach-Hallenberg hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz (1) Satz l und das Umlaufverfahren nach Absatz (2) zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz (1) Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) stellt die Stadt den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung und gewährleistet die technische Funktionsfähigkeit durch Wartung der/s Geräte/s. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Stadtrats verursacht werden, ist die Stadt nicht verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend

§ 13

Seniorenbeirat

(1) Zur Stärkung und Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Einwohner am sozialen, kulturellen, sportlichen und politischen Leben wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2) Aufgabe des Seniorenbeirates ist es, gegenüber dem Stadtrat und dem Bürgermeister die Interessen der älteren Einwohner in der Stadt Steinbach-Hallenberg und seiner Ortsteile durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er berät den Stadtrat und den Bürgermeister in den die Senioren der Stadt betreffenden Angelegenheiten. Der Seniorenbeirat regt gegenüber dem Stadtrat bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen an, die die Interessen der Senioren der Stadt Steinbach-Hallenberg und seiner Ortsteileberühren.

(3) Die Beschlüsse des Seniorenbeirats sind Anregungen und Empfehlungen gegenüber der Stadt und werden zunächst dem Bürgermeister vorgelegt. Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, innerhalb von drei Monaten die Angelegenheit dem Stadtrat zur Behandlung schriftlich vorzulegen. Soweit der Bürgermeister selbst zuständig ist, unterrichtet er den Stadtrat, wenn den Anregungen oder Empfehlungen des Seniorenbeirates nicht entsprochen worden ist.

(4) Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Mitgliedern. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und Vereinigungen gebunden.

(5) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Stadtrat aus den Vorschlägen der Einwohner der Stadt für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorschläge sind nach einem öffentlich bekannt gemachten Aufruf des Bürgermeisters innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Bürgermeister einzureichen. Mit dem Vorschlag ist die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorzulegen. Die Amtszeit des Seniorenbeirates endet mit der Neuwahl der Mitglieder des Seniorenbeirates durch den Stadtrat. Sofern während der laufenden Amtsperiode weitere Mitglieder gewählt werden, endet deren Amtszeit zeitgleich mit der der übrigen Mitglieder.

(6) Der Seniorenbeirat wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Er wird erstmals durch den Bürgermeister einberufen, danach durch den Vorsitzenden.

(8) Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

§ 14

Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Steinbach-Hallenberg und seiner Ortsteile. Er dient der Förderung der Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen. Der Kinder- und Jugendbeirat soll demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Neugestaltung bieten. Er soll dem verstärkten Wunsch von Kindern und Jugendlichen an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, Rechnung tragen.

(2) Aufgabe des Kinder- und Jugendbeirates ist es, gegenüber dem Stadtrat und dem Bürgermeister die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Steinbach-Hallenberg und seiner Ortsteile durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er berät den Stadtrat und den Bürgermeister in den die Kinder und Jugendlichen der Stadt betreffenden Angelegenheiten. Der Kinder- und Jugendbeirat regt gegenüber dem Stadtrat bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen an, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Steinbach-Hallenberg und seiner Ortsteile berühren.

(3) Die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirats sind Anregungen und Empfehlungen gegenüber der Stadt und werden zunächst dem Bürgermeister vorgelegt. Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, innerhalb von drei Monaten die Angelegenheit dem Stadtrat zur Behandlung schriftlich vorzulegen. Soweit der Bürgermeister selbst zuständig ist, unterrichtet er den Stadtrat, wenn den Anregungen oder Empfehlungen des Kinder- und Jugendbeirates nicht entsprochen worden ist.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Mitgliedern ab dem vollendeten 12. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und Vereinigungen gebunden.

(5) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden vom Stadtrat aus den Vorschlägen der Einwohner der Stadt für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorschläge sind nach einem öffentlich bekannt gemachten Aufruf des Bürgermeisters innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Bürgermeister einzureichen. Mit dem Vorschlag ist die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorzulegen. Die Amtszeit des Kinder- und Jugendbeirates endet mit der Neuwahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates durch den Stadtrat. Sofern während der laufenden Amtsperiode weitere Mitglieder gewählt werden, endet deren Amtszeit zeitgleich mit der der übrigen Mitglieder.

(6) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Er wird erstmals durch den Bürgermeister einberufen, danach durch den Vorsitzenden.

(8) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

§ 15

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Mitglieder des Stadtrates und Ehrenbeamte, die ihr Mandat insgesamt 20 Jahre, sowie hauptamtliche Wahlbeamte, die ihr Amt drei Wahlperioden ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 16

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 110 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 30 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind.

Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Für die Teilnahme der Ortsteilratsmitglieder an den Sitzungen des Ortsteilrates eines Ortsteils unter 1.000 Einwohnern wird als Entschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro, für einen Ortsteil über 1.000 Einwohner wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 26 Euro gezahlt, jedoch höchstens einmal monatlich. Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Niederschriften des Ortsteilrates.

Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 50 Euro für jede Sitzung des Ortsteilrates, in der sie den Vorsitz führen.

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 11 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 9 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(4) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(5) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 3 und 4) entsprechend.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 30 Euro. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 50 Euro.

Für die Teilnahme der Beiratsmitglieder an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates oder des Seniorenbeirates wird als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 20 Euro, jedoch höchstens 6-mal im Jahr, gezahlt.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses

150 Euro,

-

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion

150 Euro,

-

der Vorsitzende des Stadtrates

110 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

-

die jeweiligen Stellvertreter

40 Euro.

Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen im Beirat und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende und der Stellvertreter

des Kinder- und Jugendbeirates

30 Euro

-

der Vorsitzende und der Stellvertreter

des Seniorenbeirates

30 Euro

(7) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit gemäß Thüringer Aufwandsentschädigungsverordnung (ThürAufEVO) für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der ehrenamtliche erste Beigeordnete

487 Euro,

-

der ehrenamtliche zweite Beigeordnete

175 Euro,

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Altersbach

284 Euro,

des Ortsteils Bermbach

330 Euro,

des Ortsteils Oberschönau

416 Euro,

des Ortsteils Rotterode

404 Euro,

des Ortsteils Unterschönau

299 Euro,

des Ortsteils Viernau

698 Euro.

(8) Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürAufEVO in der jeweils geltenden Fassung, die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(9) Ist der hauptamtliche Bürgermeister länger als 3 Wochen verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der ehrenamtliche erste Beigeordnete monatlich für die Dauer der Vertretung die Höhe des Grundgehaltes des hauptamtlichen Bürgermeisters.

(10) Die ehrenamtliche Schiedsperson erhält für die Wahrnehmung der Aufgaben der Schiedsstelle der Stadt Steinbach-Hallenberg eine einmalige jährliche Pauschale in Höhe von 200 Euro, die ehrenamtlichen stellvertretenden Schiedspersonen erhalten eine einmalige jährliche Pauschale in Höhe von je 100 Euro.

§ 17

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch eine elektronische Ausgabe der Satzung auf der Internetseite der Stadt Steinbach-Hallenberg unter der Internetadresse:

https://www.bekanntmachungen.steinbach-hallenberg.de

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist der Bereitstellungstag anzugeben. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird. Die Satzung kann darüber hinaus während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg im Rathaus, Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg, im Vorzimmer des Bürgermeisters, 1. Etage Zimmer-Nr. 11 eingesehen werden. Gegen Kostenerstellung kann ein Ausdruck erstellt und übergeben werden.

(2) Für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung gilt Abs.1 entsprechend.

(3) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den in Abs. 5 benannten Verkündungstafeln.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln innerhalb des Stadtgebietes:

1.

Steinbach-Hallenberg:

Rathausplatz 2, auf dem Rathausvorplatz,

2.

Altersbach:

Altersbacher Hauptstraße 25

(Büro des Ortsteilbürgermeisters),

3.

Bermbach:

Am Markt, Dorfgemeinschaftshaus,

Bermbacher Hauptstraße 48,

4.

Herges-Hallenberg:

Brücke Suhler Straße/Dörntal,

5.

Oberschönau:

Parkplatz, Oberschönauer Hauptstr. 62

(Büro des Ortsteilbürgermeisters),

6.

Rotterode:

Rotteroder Hauptstr. 11,

7.

Unterschönau:

Park an der Unterschönauer Hauptstraße,

8.

Viernau:

Forststr. 16 (Bürgerbüro)

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(6) Zusätzlich werden die unter Absatz 1, 2 und 5 ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen in einer gedruckten Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Steinbach-Hallenberg als Lesefassung abgedruckt. Dies stellt jedoch keine rechtsverbindliche Bekanntmachung im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) dar und trägt ausschließlich informativen Charakter zum Zwecke der Bürgerinformation.

§ 18

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 19

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral (m/w/d).

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.06.2019 mit der 1. Änderung vom 15.10.2019 und 2. Änderung vom 22.12.2023 außer Kraft.

ausgefertigt am: 26.09.2024

Stadt Steinbach-Hallenberg Dienstsiegel

Böttcher

Bürgermeister

Beschluss und Genehmigungsvermerk:

1.

Der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg hat mit Beschluss vom 21.08.2024, DS-Nr. 004/8/2024/SR, die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg beschlossen.

2.

Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde hat die Hauptsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg mit Schreiben vom 26.09.2024, Az: 13-1441-312/24-69, bestätigt.