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Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg
Ausgabe 2/2025
Steinbach-Hallenberg
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Stadtmitteilungen

Die Baumschutzsatzung dient dem Erhalt und Schutz der Bäume in unserer Stadt. Besonders wichtig sind dabei die Regelungen in §§ 5 und 6:

Pflege- und Erhaltungspflicht (§ 4)

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu pflegen. Dazu gehören Maßnahmen wie Bodenverbesserung, Wurzelbelüftung, Beseitigung von Krankheitsherden und Behandlung von Baumschäden.

Verbotene Maßnahmen (§ 5)

Ohne Genehmigung ist es untersagt, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, wesentlich zu verändern oder Maßnahmen durchzuführen, die zum Absterben führen könnten. Dies umfasst auch Beschädigungen im Wurzelbereich durch Bodenversiegelung, Chemikalien, schwere Fahrzeuge oder Feuer.

Ausnahmen und Befreiungen (§ 6)

Ausnahmen von den Verboten sind möglich, wenn beispielsweise eine Gefahr für Personen besteht oder eine baurechtlich zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann. Anträge müssen schriftlich bei der Stadt eingereicht werden, inklusive Lageplan und weiteren Nachweisen. In vielen Fällen ist eine Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung vorgesehen.

Wichtig: Fällverbot zwischen 1. März und 30. September

Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen in dieser Zeit keine Bäume gefällt werden. Stellen Sie Ihre Anträge rechtzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.

Die komplette Baumschutzsatzung finden Sie auf der Website der Stadt Steinbach-Hallenberg unter:

rgerservice > Rathaus/Mitarbeiter > Satzungen > Bau, Umwelt & Natur > Baumschutzsatzung

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Walther vom Ordnungsamt gerne zur Verfügung:

Telefon: 036847 / 38046