Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks waren verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzte daraufhin den Steuermessbetrag zum 01.01.2022 fest. Dieser ist Grundlage für den durch die Gemeinde zu erlassenden Grundsteuerbescheid. Zum einen wird der Grundsteuerwert festgesetzt, zum anderen wird der der Grundsteuerpflichtige durch das Finanzamt per Grundsteuermessbescheid über den sogenannten Grundsteuermessbetrag informiert (Grundlagenbescheid). Die Gemeinde ist an die getroffene Entscheidung des Finanzamtes gebunden.
Die neuen Grundsteuerbescheide wurden Anfang Januar 2025 versandet. Ihre neue Grundsteuer berechnet sich aus dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag des Objektes multipliziert mit dem jeweils gültigen Hebesatz (Hebesatzsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg vom 11.12.2024).
In dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.01.2025 (Beginn des neuen Veranlagungszeitraumes) sind bei einigen Objekten Änderungen eingetreten (z.B. Eigentümerwechsel, Änderung der Nutzungsart, An- und Umbauten etc.). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Änderungen noch nicht in den neuen Grundsteuerbescheiden Berücksichtigung fanden, da die Aufarbeitung durch das Finanzamt Südthüringen (ehemals Finanzamt Suhl) nach und nach erfolgen kann und der Stadtverwaltung nicht alle Änderungsmessbescheide vorliegen.
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einlegen. Dieser wird von der Stadtverwaltung geprüft.
Widersprüche gegen die Bewertung des Grundstückes oder gegen den Abgabepflichtigen, zum Bsp. Änderung durch Verkauf eines Grundstückes, können seitens der Gemeinde jedoch nicht abgeholfen werden. Hier ist durch den Grundsteuerpflichtigen der Kontakt zum Finanzamt Südthüringen herzustellen. Wird der Grundlagenbescheid vom Finanzamt berichtigt, geändert oder aufgehoben, so werden die Grundsteuerbescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
Die Grundsteuer ist bis zu der Fälligkeit auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen. Sollten Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank vereinbart haben, beachten Sie bitte, diesen anzupassen. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die Steuern zum jeweiligen Fälligkeitstermin abgebucht.
Die Fälligkeit für das erste Quartal ist auf den 15.02.2025 festgesetzt. Bei verspäteter Zahlung können entsprechend der Forderungshöhe Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Um dies zu vermeiden, nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Abbuchungsverfahrens. Zu beachten ist, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, keine aufschiebende Wirkung hat. Ändert das Finanzamt rückwirkend den Grundlagenbescheid, werden zu viel gezahlte Beträge erstattet.
Wenn ein Grundbesitz mehrere Eigentümer hat, dann sind alle Eigentümer sogenannte Gesamtschuldner. Die Grundsteuer muss dementsprechend auch nur einmal von einem Eigentümer (zu den genannten Fälligkeitsraten) gezahlt werden.
Auf Grund der Steuerreform kommt es im Steueramt zu zahlreichen Nachfragen und dadurch zu längeren Wartezeiten. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Webseite www.finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer.
Steinbach-Hallenberg, 28.01.2025
Im Auftrag
D. Lang
Leiterin Finanzen