Öffentliche Bekanntmachung des
Wahlleiters der Stadt Steinbach-Hallenberg
(nachrichtlich)
1.
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Steinbach-Hallenberg von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
Der Termin einer etwa notwendigen Stichwahl ist der 9. März 2025.
2.
Die Stadt Steinbach-Hallenberg bildet 10 Stimmbezirke:
| Stimmbezirk Nr. | Bezeichnung des Stimmbezirks | Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer) | barrierefrei |
| 0001 | Altersbach | Feuerwehrgerätehaus OT Altersbach Renterei 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
| 0002 | Bermbach | Dorfgemeinschaftshaus OT Bermbach Bermbacher Hauptstraße 48 98587 Steinbach-Hallenberg | Nein |
| 0003 | Gemeindezentrum | Gemeindezentrum Herges-Hallenberg Kurze Seite 1 98587 Steinbach-Hallenberg | Nein |
| 0004 | Staatliche Grundschule | Staatliche Grundschule Hergeser Wiese 5 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
| 0005 | Sporthalle Wolffstraße | Sporthalle Wolffstraße Wolffstraße 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
| 0006 | Oberschönau | Vereinszimmer ehem. Schule OT Oberschönau Obere Schulstraße 8 98587 Steinbach-Hallenberg | Nein |
| 0007 | Rotterode | Sporthalle OT Rotterode Schulgasse 2 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
| 0008 | Unterschönau | Feuerwehrgerätehaus OT Unterschönau Unterer Herrmannsberg 4 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
| 0009 | Vereinsraum Sporthalle Wolffstr. | Vereinsraum - Sporthalle - Wolffstraße Wolffstraße 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
| 0010 | Viernau | Mehrzweckhalle OT Viernau An der Sporthalle 98587 Steinbach-Hallenberg | Ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 2. Februar 2025 übermittelt sein werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind zwei Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands I befinden sich in der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg, 1. OG (Sitzungssaal), Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands II befinden sich in der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg, 2. OG (Beratungsraum), Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg.
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 23. Februar 2025, um 18:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Stadt Steinbach-Hallenberg, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
4.
Wahlablauf:
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, dem 23. Februar 2025, bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8.
Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 24. Februar 2025, jeweils um 09:00 Uhr bis voraussichtlich 16:00 Uhr in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Steinbach-Hallenberg, den 07.02.2025
Gallmüller
Wahlleiter
Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg
Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg