Im Zusammenhang mit geplanten Baumfällarbeiten wird darauf hingewiesen, dass vor Durchführung der Maßnahme prinzipiell stets zu prüfen ist, ob sich nistende Vögel oder andere besonders geschützte Tierarten im betroffenen Bereich befinden. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten bis zum Abschluss des Brutgeschäftes auszusetzen.
Unabhängig davon gilt gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ein allgemeines Fäll- und Rodungsverbot für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis einschließlich 30. September. In diesem Zeitraum sind entsprechende Maßnahmen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können nur in besonders begründeten Fällen und nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Die Regelungen dienen dem Schutz von brütenden Vögeln sowie weiteren wildlebenden Tierarten und sind zwingend zu beachten.
Bei Rückfragen oder zur Klärung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen.
Ordnungsamt