| 1. | Der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg hat in seiner Sitzung am 04.12.2024 die Hebesatzsatzung (Ausfertigungsdatum: 11.12.2024, Bereitstellungstag: 16.12.2024) beschlossen: | |
| Die Hebesätze der Grundsteuer wurden hierdurch für die Steuerjahre ab 2025 wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A: | 400 v. H. |
| Grundsteuer B: | 495 v. H. |
| Damit kann für das Jahr 2026 auf die Erteilung eines Grundsteuerbescheides verzichtet werden. | |
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| Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuer-Messbetrag) sich seit der letzten Bekanntgabe eines Grundsteuerbescheides nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. | |
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| Die Grundsteuer wird mit den, in dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen fällig, soweit keine anderen Fälligkeitstermine in diesem Grundsteuerbescheid festgesetzt wurden, und ist an den Fälligkeitstagen auf das Konto der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg (IBAN DE 24 1203 0000 0001 1038 52) zu überweisen. Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen. | |
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| 2. | Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids ein Grundsteuerbescheid erteilt werden. | |
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die öffentliche Bekanntgabe nach Nr. 1 kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Böttcher
Bürgermeister