Mit diesem Amtsblatt wird eine neue Straßenreinigungssatzung bekanntgemacht.
Die bisher gültige Straßenreinigungssatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg sowie die bisher gültigen Straßenreinigungssatzungen der einzelnen Ortsteile der ehemaligen VG Haselgrund werden durch die neue Straßenreinigungssatzung ersetzt.
Die Straßenreinigungssatzung regelt wesentliche Aspekte der Straßenreinigung sowie des Winterdienstes zur Erhaltung des Ortsbildes und zur Vermeidung von Gefahren.
Wer ist Reinigungspflichtig?
Eigentümer oder sonstige Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Sollte die Verpflichtung nicht selbst erfüllt werden können, kann die Reinigungspflicht auf Dritte übertragen werden. Dies ist der Stadtverwaltung mitzuteilen.
Was umfasst die Reinigungspflicht?
Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| - | die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Moped Wege und Standspuren |
| - | die Parkplätze |
| - | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle |
| - | die Gehwege und Schrammborde |
| - | Böschungen, Stützmauern und ähnliches und |
| - | die Überwege. |
Wie oft muss gereinigt werden?
Nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich.
Und der Winterdienst?
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Verstöße gegen die entsprechenden Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet, besonders wenn ersichtlich ist, dass die Straßenreinigung bereits seit einem längeren Zeitraum konsequent vernachlässigt wird.
Bei Rückfragen zur neuen Straßenreinigungssatzung können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes wenden.
Ihr Ordnungsamt