Nach der langen Winterperiode hat sich so einiges an Kehricht und anderen störenden Gegenständen auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet angesammelt. Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg möchte aus diesem Grund auf grundsätzliche Pflichten zur Straßenreinigung hinweisen. Bitte helfen auch Sie mit, das Ortsgebiet sauber zu halten.
Was muss gereinigt werden?
Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen und außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
| Diese Pflicht erstreckt sich auf: | |
| - | Die Fahrbahnen, einschließlich Radwege und Standspuren |
| - | Die Parkplätze |
| - | Die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle |
| - | Die Gehwege und Schrammborde |
| - | Böschungen, Stützmauern und ähnliches |
| - | Die Überwege |
Wer ist Verpflichtet?
Grundsätzlich die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke. Diese Pflichten können auch von einem Dritten erfüllt werden, wenn das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst genutzt wird. Name und Anschrift des Dritten sind der Stadtverwaltung mitzuteilen.
Wie soll gereinigt werden?
Die Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigungspflicht umfasst auch das Beseitigen von Fremdkörpern, grobe Verunreinigungen, Laub und Schlamm.
Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, öffentlichen Abwassergräben, öffentlich aufgestellte Einrichtungen wie z.B. Papierkörbe und öffentlich unterhaltenen Anlagen z.B. Gruben, Gewässer, zugeführt werden.
Die Reinigungsfläche und die Reinigungszeit:
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehweg in Richtung Fahrbahn - zu reinigen.
Der Pflicht ist mindestens einmal monatlich nachzugehen.
Ihr Ordnungsamt